Artikel 124 VO (EWG) 83/918
Von den Ausfuhrabgaben befreit ist Saatgut, das in einem Drittland auf solchen Gütern in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft verwendet werden soll, die von Landwirten mit Betriebssitz im Zollgebiet der Gemeinschaft in unmittelbarer Nähe des betreffenden Drittlandes als Eigentum oder in Pacht bewirtschaftet werden.
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