Artikel 132 VO (EWG) 83/918

Wird eine Befreiung von den Eingangs- oder Ausfuhrabgaben im Rahmen eines in ECU festgesetzten Betrages gewährt, so können die Mitgliedstaaten die sich bei der Umrechnung in die jeweilige Landeswährung ergebende Summe auf- oder abrunden.

Die Mitgliedstaaten können auch den Gegenwert des in ECU festgesetzten Betrages in Landeswährung unverändert beibehalten, wenn bei der jährlichen Anpassung nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2779/78(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 289/84(2), die Umrechnung dieses Betrags vor der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Auf- oder Abrundung dazu führt, daß sich der in Landeswährung ausgedrückte Gegenwert um weniger als 5 v. H. ändert oder daß er sich vermindert.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 333 vom 30.11.1978, S. 5.

(2)

ABl. Nr. L 33 vom 4.2.1984, S. 2.

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