Artikel 14 VO (EWG) 83/918

(1) Außer in Ausnahmefällen wird die Zollbefreiung nur für Waren gewährt, die zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden:

frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung; in diesem Fall setzt die Zollbefreiung die Leistung einer angemessenen Sicherheit voraus, deren Art und Höhe von den zuständigen Behörden bestimmt werden,

und

spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt der Eheschließung.

(2) Die in Artikel 11 genannten Waren können innerhalb der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Frist in mehreren Teilsendungen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

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