Artikel 14 VO (EWG) 83/918
(1) Außer in Ausnahmefällen wird die Zollbefreiung nur für Waren gewährt, die zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden:
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frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung; in diesem Fall setzt die Zollbefreiung die Leistung einer angemessenen Sicherheit voraus, deren Art und Höhe von den zuständigen Behörden bestimmt werden,
und
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spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt der Eheschließung.
(2) Die in Artikel 11 genannten Waren können innerhalb der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Frist in mehreren Teilsendungen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
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