Artikel 141 VO (EWG) 83/918

(1) Es wird ein Ausschuß für Zollbefreiungen — nachstehend „Ausschuß” genannt — eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

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