Artikel 143 VO (EWG) 83/918

(1) Die Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung mit Ausnahme der folgenden Titel und Artikel:

Kapitel I: Titel V, XIV, XIX, XXII, XXIII, XXV, XXVI, XXVIII und XXIX,

Kapitel II: Titel II, IV und V,

Kapitel III: Artikel 133 Absatz 1 und Artikel 135

werden nach dem Verfahren der Absätze 2 und 3 erlassen.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu erlassenden Vorschriften. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf binnen eines Zeitraums Stellung, den der Vorsitzende je nach Dringlichkeit der anstehenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von vierundfünfzig Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3)

a)
Die Kommission erläßt die Vorschriften, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.
b)
Entsprechen die Vorschriften nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so legt die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu erlassenden Vorschriften vor.

Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

c)
Hat der Rat binnen drei Monaten nach der Vorlage des Vorschlags keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Vorschriften von der Kommission erlassen.

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