Artikel 25 VO (EWG) 83/918

(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind Ausstattung, Schulmaterial und zur normalen Einrichtung eines Studentenzimmers gehörende Gebrauchtmöbel von zu Studienzwecken in das Zollgebiet der Gemeinschaft einreisenden Schülern und Studenten zum persönlichen Gebrauch während der Studienzeit.

(2) Im Sinne von Absatz 1 gelten als

a)
„Schüler und Studenten” : Personen, die bei einer Lehranstalt ordnungsgemäß zum ständigen Besuch des Unterrichts eingeschrieben sind;
b)
„Ausstattung” : Haus-, Bett-, Tisch und Leibwäsche sowie Kleidung, auch neu;
c)
„Schulmaterial” : Gegenstände und Geräte (einschließlich Rechen- und Schreibmaschinen), die von Schülern und Studenten üblicherweise beim Studium verwendet werden.

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