Artikel 54 VO (EWG) 83/918
Für die Anwendung der Artikel 52 und 53
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gelten diejenigen Instrumente oder Apparate als wissenschaftliche Instrumente oder Apparate, die aufgrund ihrer objektiven technischen Merkmale und der Ergebnisse, die mit ihrer Hilfe erzielt werden können, ausschließlich oder hauptsächlich für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten geeignet sind;
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gelten diejenigen wissenschaftlichen Instrumente oder Apparate als zu nichtkommerziellen Zwecken eingeführt, die ohne Gewinnerzielung für die wissenschaftliche Forschung oder für die Lehre verwendet werden sollen.
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