Artikel 59a VO (EWG) 83/918

(1) Ausrüstungen, die von oder für Rechnung einer Einrichtung oder Anstalt für wissenschaftliche Forschung mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft zu nichtkommerziellen Zwecken eingeführt werden, sind von den Eingangsabgaben befreit.

(2) Die Abgabenbefreiung wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

a)
Die Ausrüstungen sind von Angehörigen oder Vertretern der in Absatz 1 genannten Einrichtungen oder Anstalten oder mit ihrem Einverständnis im Rahmen oder innerhalb der Grenzen von Übereinkünften über wissenschaftliche Zusammenarbeit zu verwenden, deren Zielsetzung in der Durchführung von internationalen wissenschaftlichen Forschungsprogrammen in von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anerkannten Forschungsanstalten mit Sitz in der Gemeinschaft besteht.
b)
Die Ausrüstungen bleiben während ihrer Verwendung im Zollgebiet der Gemeinschaft Eigentum einer außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung

gelten als Ausrüstungen die Instrumente, Apparate, Maschinen und ihre Zubehörteile einschließlich der Ersatzteile und eigens für die Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung konstruierten Werkzeuge, die für die wissenschaftliche Forschung verwendet werden;

gelten diejenigen Ausrüstungen als zu nichtkommerziellen Zwecken eingeführt, die ohne Gewinnerzielung für die wissenschaftliche Forschung verwendet werden sollen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.