Artikel 62 VO (EWG) 83/918

Die Befreiung gilt nur für Waren, die

a)
für von den zuständigen Behörden anerkannte Einrichtungen oder Laboratorien zur ausschließlichen Verwendung zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken unter Ausschluß jeglicher kommerzieller Tätigkeit bestimmt sind;
b)
mit einer Konformitätsbescheinigung gestellt werden, die von einer hierzu befugten Stelle des Herkunfts-Drittlandes ausgestellt wurde;
c)
in Behältnissen eingeführt werden, die durch ein besonderes Etikett gekennzeichnet sind.

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