Artikel 62 VO (EWG) 83/918
Die Befreiung gilt nur für Waren, die
- a)
- für von den zuständigen Behörden anerkannte Einrichtungen oder Laboratorien zur ausschließlichen Verwendung zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken unter Ausschluß jeglicher kommerzieller Tätigkeit bestimmt sind;
- b)
- mit einer Konformitätsbescheinigung gestellt werden, die von einer hierzu befugten Stelle des Herkunfts-Drittlandes ausgestellt wurde;
- c)
- in Behältnissen eingeführt werden, die durch ein besonderes Etikett gekennzeichnet sind.
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