Artikel 68 VO (EWG) 83/918
(1) Die in Artikel 65 genannten Waren, Ausrüstungen und Materialien dürfen von den Organisationen, denen eine Befreiung von den Eingangsabgaben gewährt worden ist, nur zu den Zwecken gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) des genannten Artikels ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden verliehen, vermietet, veräußert oder überlassen werden.
(2) Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach den Artikeln 65 und 67 zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern die betreffenden Waren, Ausrüstungen und Materialien von dieser Organisation zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen.
In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die entsprechenden Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
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