Artikel 84 VO (EWG) 83/918

(1) Die in Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Waren dürfen nach ihrer Verwendung durch die Katastrophenopfer ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, vermietet, veräußert noch überlassen werden.

(2) Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach Artikel 79 oder gegebenenfalls nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a) zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern die Waren von der Organisation zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen.

In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

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