Artikel 89 VO (EWG) 83/918
Die Befreiung wird nur gewährt, wenn die Gegenstände
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nur gelegentlich zum Geschenk gemacht werden,
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ihrer Art, ihres Wertes oder ihrer Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen,
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nicht zu kommerziellen Zwecken verwendet werden.
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