Artikel 92 VO (EWG) 83/918
Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich des Artikels 93 Werbedrucke, wie z. B. Kataloge, Preislisten, Gebrauchsanweisungen oder Merkblätter betreffend
- a)
- zum Verkauf oder zur Vermietung angebotene Waren,
- b)
- im Verkehrswesen, bei Versicherungen und bei Banken angebotene Dienstleistungen,
wenn die Angebote von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person ausgehen.
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