Präambel VO (EWG) 83/918

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 28, 43 und 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Abgesehen von besonderen Ausnahmen nach Maßgabe des Vertrages sind die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle Waren anwendbar, die in die Gemeinschaft eingeführt werden; dies gilt auch für die Abschöpfungen und alle anderen Abgaben bei der Einfuhr, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden spezifischen Regelungen vorgesehen sind.

Eine derartige Abgabenerhebung ist jedoch unter bestimmten Umständen nicht gerechtfertigt, wenn zum Beispiel die besonderen Bedingungen der Einfuhr keine Anwendung der üblichen Maßnahmen zum Schutz der Wirtschaft erfordern.

Es ist ratsam, für derartige Fälle — wie üblicherweise schon in den meisten Zollgesetzen verankert — vorzusehen, daß die Einfuhr nach einem Zollbefreiungsverfahren erfolgen kann, dem zufolge auf die Waren die normalerweise auf sie anwendbaren Eingangsabgaben nicht erhoben werden.

Derartige Abgabenbefreiungen sind auch in internationalen multilateralen Abkommen vorgesehen, denen alle oder einige Mitgliedstaaten beigetreten sind. Die Gemeinschaft muß daher diese Abkommen anwenden: die Anwendung setzt ein gemeinschaftliches System der Zollbefreiungen voraus, damit entsprechend den Erfordernissen der Zollunion die Unterschiede hinsichtlich des Gegenstands, der Tragweite und der Durchführungsbedingungen für die in diesen Abkommen vorgesehenen Befreiungen beseitigt werden und alle betroffenen Personen innerhalb der gesamten Gemeinschaft die gleichen Vorteile genießen können.

Bestimmte derzeit in den Mitgliedstaaten gültige Befreiungen ergeben sich aus bestimmten mit Drittländern oder internationalen Organisationen geschlossenen Abkommen. Diese Abkommen betreffen aufgrund ihres Inhaltes nur den Unterzeichnermitgliedstaat. Es dürfte nicht angebracht sein, die Bedingungen für die Gewährung derartiger Befreiungen auf Gemeinschaftsebene zu regeln, sondern es sollte ausreichen, die betreffenden Mitgliedstaaten zur Gewährung dieser Befreiungen zu ermächtigen, nötigenfalls durch ein angemessenes Verfahren, das zu diesem Zweck festgelegt wird.

Im Zuge der gemeinsamen Agrarpolitik werden auf bestimmte Waren unter bestimmten Umständen Ausfuhrabgaben erhoben. Daher ist es ratsam, auf Gemeinschaftsebene die Fälle festzulegen, in denen bei der Ausfuhr eine Befreiung von diesen Abgaben gewährt werden kann.

Der Rat hat schon mehrere Verordnungen betreffend Zollbefreiungen erlassen. Um mit einem gemeinschaftlichen System der Zollbefreiungen arbeiten zu können, ist es wünschenswert, die Verordnungen formell außer Kraft zu setzen und deren Bestimmungen in diese Verordnung zu übernehmen.

Um eine eindeutige Rechtslage zu schaffen, müssen die Gemeinschaftsakte mit bestimmten Befreiungen, die durch die vorliegende Verordnung nicht berührt werden, einzeln angegeben werden.

Diese Verordnung schließt nicht aus, daß die Mitgliedstaaten Einfuhr- oder Ausfuhrverbote bzw. -beschränkungen verfügen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren oder zur Erhaltung von Pflanzen, zum Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

In den Fällen, in denen für Befreiungen in ECU festgesetzte Höchstbeträge gelten, muß festgelegt werden, nach welchen Regeln die Umrechnung dieser Beträge in die einzelstaatlichen Währungen zu erfolgen hat.

Es ist wichtig, daß die einheitliche Anwendung dieser Verordnung gewährleistet und zu diesem Zweck ein Gemeinschaftsverfahren vorgesehen wird, das es gestattet, die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen innerhalb angemessener Fristen zu erlassen. Zu diesem Zweck muß ein Ausschuß eingesetzt werden, der eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in diesem Bereich möglich macht und an die Stelle des Ausschusses für Zollbefreiungen tritt, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters(3) eingesetzt worden war —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 4 vom 7.1.1980, S. 59.

(2)

ABl. Nr. C 72 vom 24.3.1980, S. 20.

(3)

ABl. Nr. L 184 vom 15.7.1975, S. 1.

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