Artikel 1 VO (EWG) 84/1220

Die nachstehend aufgeführten Waren gehören im Gemeinsamen Zolltarif zu den folgenden Tarifstellen:

1.
Rosette aus farblosem Glas ( „Straß” ) in Form eines Achtecks (etwa 14 mm Durchmesser), geschliffen und mechanisch poliert, auf beiden Seiten mehrfach facettiert, auf zwei einander symmetrisch gegenüberliegenden Stellen am Rand vollständig durchbohrt. Diese Rosette wird üblicherweise an elektrischen Beleuchtungskörpern angebracht.
94059110
Glaswaren für Beleuchtung, für Signalvorrichtungen oder zu optischen Zwecken, nicht aus optischem Glas nicht optisch bearbeitet:

A.
Waren zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskörpern:

I.
facettiertes Glas, Plättchen, Kugeln, Tropfen,- oder Blumenformen, Gehänge und ähnliche Waren für die Ausstattung von Lüstern

2.
Ovales Gehänge aus farblosem Glas ( „Straß” ) (etwa 50 x 29 mm), geschliffen und mechanisch poliert, auf beiden Seiten mehrfach facettiert, am oberen Ende vollständig durchbohrt. Dieses Gehänge wird üblicherweise an elektrischen Beleuchtungskörpern angebracht.
94059110
Glaswaren für Beleuchtung, für Signalvorrichtungen oder zu optischen Zwecken, nicht aus optischem Glas, nicht optisch bearbeitet:

A.
Waren zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskörpern:

I.
facettiertes Glas, Plättchen, Kugeln, Tropfen- oder Blumenformen, Gehänge und ähnliche Waren für die Ausstattung von Lüstern

3.
Kugeln aus farblosem Glas ( „Straß” ) (etwa 30 mm Durchmesser), geschliffen und mechanisch poliert, mehrfach facettiert, mit einem Befestigungshäkchen aus Metall. Diese Kugel wird üblicherweise an elektrischen Beleuchtungskörpern angebracht.
94059110
Glaswaren für Beleuchtung, für Signalvorrichtungen oder zu optischen Zwecken, nicht aus optischem Glas, nicht optisch bearbeitet:

A.
Waren zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskörpern:

I.
facettiertes Glas, Plättchen, Kugeln, Tropfen- oder Blumenformen, Gehänge und ähnliche Waren für die Ausstattung von Lüstern

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