Präambel VO (EWG) 84/3440

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 171/83 des Rates vom 25. Januar 1983 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2664/84(2), insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 untersagt die Verwendung von Vorrichtungen, durch die die Maschen in irgendeinem Teil eines Netzes verstopft oder praktisch verkleinert werden.

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 gelten diese Bestimmungen nur für Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze.

Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 sieht vor, daß das Anbringen bestimmter Vorrichtungen an den Netzen genehmigt werden kann.

Es empfiehlt sich, bestimmte Teile des Schleppnetzes zu definieren.

Bei der Fischerei auf Arten, für die in der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 keine Mindestmaschenöffnung festgelegt ist, braucht das Anbringen von Vorrichtungen an Schleppnetzen nicht untersagt zu werden.

Die Verwendung bestimmter Vorrichtungen, die es erlauben, den Verschleiß oder das Zerreißen von Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Netzen einzuschränken, diese Netze zu verstärken, das Entkommen der Fänge in den vorderen Teil des Netzes zu begrenzen oder die Wirksamkeit und Betriebssicherheit dieser Netze zu verbessern, kann genehmigt werden.

Zweck eines Unterseiten-Scheuerschutzes ist es, die Unterseite eines Schleppnetzes gegen Verschleiß und Zerreißen zu schützen.

Zweck eines Oberseiten-Scheuerschutzes ist es, das Oberblatt oder die Seitenblätter des Steerts für den Fall, daß sich das hintere Ende des Schleppnetzes bei dem Fangvorgang um seine Achse verdrehen sollte, gegen Verschleiß und Zerreißen zu schützen.

Zweck eines Hietvsteerts ist es, den Steert zu verstärken und ein Platzen des mit Fischen gefüllten Steerts beim Einholen des Schleppnetzes zu verhindern.

Zweck einer Scheuerschutzmanschette ist es, zu verhindern, daß der Teilstropp das Netzwerk des Steerts beschädigt.

Zweck einer Steertleine ist es, den Steert zu verschließen.

Zum besseren Verschließen des Steerts darf sein hinterster Teil über die begrenzte Länge in die Steertöffnung zurückgefaltet werden.

Zweck eines Teilstropps ist es, im Hinblick auf ein einfacheres Abladen an Bord ein Abschließen des hinteren Teils des Steerts zu ermöglichen.

Zweck eines Rundstropps ist es, eine Ausdehnung des Steertdurchmessers zu begrenzen.

Zwecks eines Flappers ist, es zu ermöglichen, daß die Fänge vom vorderen Teil des Schleppnetzes in den hinteren gelangen, die Möglichkeit ihrer Rückkehr aber eingeschränkt wird.

Zweck eines Siebnetzes ist es, Fische, Garnelen und andere Arten getrennt zu fangen.

Zweck eines Verstärkungstaues ist es, das Schleppnetz zu verstärken oder zu verhindern, daß Steine und andere Fremdkörper in den Steert gelangen.

Zweck einer „Torquette” ist es, das Verschließen des Steerts durch die Steertleine zu verbessern.

Zweck eines Hosen-Steerts ist es, die Gefahr eines totalen Verlustes der Fänge beim Fischen auf rauhem Meeresboden zu verringern.

Daher müssen ins einzelne gehende Vorschriften über diese Vorrichtungen und insbesondere deren technische Beschreibungen festgelegt und die Bedingungen unter denen diese Vorrichtungen verwendet werden dürfen, definiert werden.

Erforderlichenfalls können Ausnahmen von dieser Verordnung zur Regelung besonderer Fälle beschlossen werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 14.

(2)

ABl. Nr. L 253 vom 21. 9. 1984, S. 1.

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