Artikel 14 VO (EWG) 85/2220
(1) Ein Scheck mit der Garantie eines von dem Mitgliedstaat der zuständigen Stelle zu diesem Zweck anerkannten Geldinstituts gilt als Bargeld. Die zuständige Stelle braucht einen solchen Scheck erst gegen Ende der Garantiefrist einzulösen.
(2) Andere als in Absatz 1 genannte Schecks werden als Sicherheit erst wirksam, wenn die zuständige Stelle sicher ist, über den entsprechenden Betrag verfügen zu können.
(3) Alle von den Geldinstituten berechneten Kosten gehen zu Lasten des Beteiligten, der die Sicherheit leistet.
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