Artikel 16 VO (EWG) 85/2220

(1) Der Bürge muß seinen Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Gemeinschaft haben und vorbehaltlich der Vorschriften des Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit geleistet wird, zugelassen werden. Der Bürge verpflichtet sich durch eine schriftliche Bürgschaft.

(2) Eine schriftliche Bürgschaft muß mindestens folgende Angaben enthalten:

a)
die Verpflichtung oder, falls es sich um eine globale Sicherheit handelt, die Art(en) von Verpflichtungen, deren Erfüllung durch die Zahlung eines Geldbetrags gewährleistet wird;
b)
den Höchstbetrag, für den der Bürge einsteht;
c)
die verbindliche Zusage des Bürgen, gesamtschuldnerisch mit dem Beteiligten, der die Verpflichtung zu erfüllen hat, beim Verfall der Sicherheit binnen 30 Tagen nach Aufforderung durch die zuständige Stelle den geschuldeten Betrag bis zur Höhe der Sicherheit zu zahlen.

(3) Die zuständige Stelle kann eine schriftliche Fernmeldenachricht durch den Bürgen als Bürgschaftsleistung annehmen. In diesem Fall trifft sie die geeigneten Maßnahmen, um sich deren Echtheit zu vergewissern.

(4) Liegt bereits eine schriftliche globale Bürgschaft vor, so bestimmt die zuständige Stelle das Verfahren, das gewährleistet, daß eine globale Bürgschaft ganz oder teilweise als Sicherheit für eine Einzelverpflichtung dient.

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