Artikel 19 VO (EWG) 85/2220

(1) Die Sicherheit wird freigegeben, wenn

a)
der Anspruch auf die endgültige Zahlung des als Vorschuß gezahlten Betrages nachgewiesen ist oder
b)
der Vorschuß zuzüglich des in der besonderen Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Zuschlags zurückgezahlt wurde.

(2) Wird der Anspruch auf die endgültige Zahlung des Vorschusses nicht fristgerecht nachgewiesen, so leitet die zuständige Stelle unverzüglich das Verfahren nach Artikel 29 ein.

Die Frist kann im Fall höherer Gewalt verlängert werden.

Sofern in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehen, kann dieser Nachweis jedoch unter Teilfreigabe der Sicherheit auch nach dem Fristablauf erbracht werden.

(3) Sehen die Vorschriften der Gemeinschaftsgesetzgebung betreffend die höhere Gewalt vor, daß die Rückzahlung auf den Vorschuß begrenzt ist, gelten folgende zusätzliche Bedingungen:

a)
Die als Fall höherer Gewalt geltend gemachten Umstände sind der zuständigen Stelle innerhalb einer Frist von 30 Tagen zu melden; diese Frist läuft von dem Tag an, an dem der Beteiligte von den Umständen, die einen Fall höherer Gewalt rechtfertigen könnten, Kenntnis hatte.
b)
Der Beteiligte zahlt den Vorschuß oder den entsprechenden Teil des Vorschusses innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung durch die zuständige Stelle zurück.

Bei Nichtbeachtung der Bedingungen gemäß Buchstaben a) und b) erfolgt die Rückzahlung in derselben Weise wie bei Nichtvorliegen eines Falles höherer Gewalt.

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