Artikel 3 VO (EWG) 85/2220

Im Sinne dieser Verordnung ist

a)
eine „Sicherheit” eine Leistung, die Gewähr dafür bietet, daß im Falle der Nichterfüllung einer bestimmten Verpflichtung ein Geldbetrag an eine zuständige Stelle gezahlt oder von dieser einbehalten wird.

Diese Verordnung gilt in allen Fällen, in denen die in Artikel 1 genannten Verordnungen eine Sicherheit im Sinne dieser Definition vorsehen, unabhängig davon, ob der Begriff „Sicherheit” verwendet wird oder nicht;

b)
eine „globale Sicherheit” eine Sicherheit, die bei der zuständigen Stelle geleistet wird, um die Einhaltung mehrerer Verpflichtungen zu gewährleisten;
c)
eine „Verpflichtung” ein oder mehrere in einer Verordnung vorgeschriebene Handlungsge- oder -verbote;
d)
„zuständige Stelle” die Stelle, die zur Entgegennahme einer Sicherheit oder zur Entscheidung darüber ermächtigt ist, ob eine Sicherheit nach der einschlägigen Verordnung freigegeben oder einbehalten wird.

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