Artikel 8 VO (EWG) 85/2220

(1) Eine Sicherheit kann geleistet werden

a)
durch Bargeld gemäß Artikel 13 und 14 und/oder
b)
durch Stellung eines Bürgen gemäß Artikel 16 Absatz 1.

(2) Die zuständige Stelle kann sich damit einverstanden erklären, daß die Sicherheit geleistet wird in Form von

a)
Hypotheken und/oder
b)
Verpfändung von Bankeinlagen und/oder
c)
Verpfändung von anerkannten Forderungen gegenüber staatlichen Einrichtungen oder von Staatspapieren, die fällig und zahlbar sind und auf die kein anderer vorrangiger Anspruch besteht, und/oder
d)
Verpfändung von im betreffenden Mitgliedstaat verkehrsfähigen Wertpapieren, sofern sie von diesem Mitgliedstaat ausgestellt bzw. verbürgt sind, und/oder
e)
Verpfändung von Schuldverschreibungen, die von Hypotheken kreditinstituten ausgegeben werden, auf einer Wertpapierbörse notiert sind und frei gehandelt werden, sofern sie die gleiche Bonität wie Staatsschuldverschreibungen besitzen.

(3) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen für die in Absatz 2 genannten Sicherheiten festlegen.

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