Präambel VO (EWG) 85/2220

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1018/84(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 3 und 5 und Artikel 16 Absatz 6, die entsprechenden Bestimmungen der anderen gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie die sonstigen Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisationen, die für den Fall ihrer Anwendung eine Sicherheit vorschreiben,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 525/77 des Rates vom 14. März 1977 zur Einführung einer Beihilferegelung zur Erzeugung von Ananaskonserven(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1699/84 (SIC! 1699/85)(4), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1302/85(6), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2169/81 des Rates vom 27. Juli 1981 zur Festlegung der allgemeinen Vorschriften der Beihilferegelung für Baumwolle(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1462/84(8), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1431/82 des Rates vom 18. Mai 1982 über besondere Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1485/85(10), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über die Währungsausgleichsbeträge im Agrarsektor(11), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zahlreiche Bestimmungen der Agrarmarktverordnungen der Gemeinschaft verlangen die Leistung einer Sicherheit, um bei Nichterfüllung einer Verpflichtung die Zahlung eines bestimmten Betrages zu gewährleisten. Da jedoch dieses Erfordernis in der Praxis erfahrungsgemäß sehr unterschiedlich ausgelegt wird, sollte es zur Verhütung ungleicher Wettbewerbsbedingungen genauer definiert werden.

Insbesondere sollte die Form der Sicherheitsleistung näher bestimmt werden.

Nach zahlreichen Vorschriften der Agrarmarktverordnungen der Gemeinschaft ist die geleistete Sicherheit im Falle eines Verstoßes gegen eine einer Sicherheit unterliegende Verpflichtung pauschal, ohne daß zwischen Verstößen gegen Haupt- oder Nebenpflichten oder untergeordnete Pflichten unterschieden wird. Aus Gründen der Angemessenheit sollte jedoch zwischen den Folgen eins grundsätzlichen bzw. eines geringfügigen Verstoßes unterschieden werden. Insbesondere sollte eine pauschale Lösung nach Möglichkeit nur für einen Teil einer Sicherheit vorgeschrieben werden, wenn die Verpflichtung zwar grundsätzlich eingehalten, die für ihre Einhaltung gesetzte Frist aber etwas überschritten wurde, oder wenn eine geringfügige Verpflichtung nicht eingehalten wurde.

Bei den Folgen der Nichteinhaltung sollte nicht danach unterschieden werden, ob ein Vorschuß gezahlt wurde oder nicht. Für Sicherheiten, für die Vorschüsse geleistet werden, sollten deshalb besondere Bestimmungen gelten.

Die mit der Stellung einer Sicherheit verbundenen Kosten, die der die Sicherheit leistenden Vertragspartei und der zuständigen Behörde erwachsen, stehen möglicherweise in keinem Verhältnis zu dem Betrag, dessen Zahlung die Sicherheit gewährleistet, wenn der Betrag unter einer gewissen Grenze bleibt. Die zuständigen Behörden müssen deshalb das Recht haben, auf das Erfordernis einer Sicherheit zu verzichten, die die Zahlung eines unter dieser Grenze liegenden Betrages gewährleisten soll.

Eine zuständige Behörde sollte außerdem ermächtigt werden, auf das Erfordernis einer Sicherheit zu verzichten, wenn dies aufgrund der Art der Vertragspartei, von der die Stellung einer Sicherheit für die Zahlung eines Betrages gefordert wird, unnötig ist.

Eine zuständige Behörde sollte das Recht haben, eine angebotene Sicherheit abzulehnen, wenn sie diese für unzureichend hält.

Wenn nicht anderweitig geschehen, sollte in dieser Verordnung für die Erbringungen des Nachweises, der zur Freigabe einer Sicherheit notwendig ist, eine Frist gesetzt werden.

Bezüglich des repräsentativen Kurses für die Umrechnung eines einer Sicherheit unterliegenden und in ECU ausgedrückten Betrages in Landeswährung sollte der in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse(12) genannte anspruchsbegründende Tatbestand definiert werden.

Das für den Fall, daß es sich um eine globale Sicherheit handelt, anzuwendende Verfahren sollte festgelegt werden.

Die Kommission sollte in die Lage versetzt werden, die Wirksamkeit der geleisteten Sicherheiten zu überwachen.

Diese Verordnung enthält die auf alle Sektoren und Erzeugnisse allgemein anwendbaren Vorschriften, sofern das für den jeweiligen Sektor geltende spezifische Gemeinschaftsrecht keine andere Regelung trifft. Die für jeden Sektor spezifischen Regeln bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder Änderung anwendbar.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 107 vom 19. 4. 1984, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 46.

(4)

ABl. Nr. L 163 vom 22. 6. 1985, S. 12.

(5)

ABl. Nr. L 131 vom 26. 5. 1977, S. 6.

(6)

ABl. Nr. L 137 vom 27. 5. 1985, S. 9.

(7)

ABl. Nr. L 211 vom 31. 7. 1981, S. 2.

(8)

ABl. Nr. L 142 vom 29. 5. 1984, S. 1.

(9)

ABl. Nr. L 162 vom 12. 6. 1982, S. 28.

(10)

ABl. Nr. L 151 vom 10. 6. 1985, S. 7.

(11)

ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 6.

(12)

ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1.

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