Präambel VO (EWG) 85/2967

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2966/80(2), insbesondere auf Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper(3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 sind Durchführungsbestimmungen, insbesondere Maßnahmen zur einheitlichen Anwendung zu erlassen.

Für das Gewicht des Schlachtkörpers wird auf den kalten Schlachtkörper abgestellt. Das Kaltgewicht wird ermittelt, indem auf das Wiegeergebnis ein Umrechnungskoeffizient angewandt wird, der festgelegt werden muß. Dieser Koeffizient kann je nach der Zeitspanne zwischen dem Wiegevorgang und dem Stechen des Schweins schwanken. Infolgedessen muß er angepaßt werden können.

Der Muskelfleischanteil der Schlachtkörper wird anhand zugelassener Einstufungsverfahren ermittelt. Dabei können lediglich statistisch gesicherte Schätzungsverfahren zugelassen werden. Ferner unterliegt die Zulassung der Einstufungsverfahren der Bedingung, daß der statistische Standardschätzfehler einen zu bestimmenden Höchstwert nicht überschreitet.

Unbeschadet von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 ist die Kennzeichnung der Schlachtkörper vorgeschrieben. Die Bestimmungen bezüglich Kennzeichnung und Identifizierung der Schlachtkörper sind festzulegen, um diesbezüglich zur Markttransparenz beizutragen, wobei jedoch Abweichungen unter bestimmten Gegebenheiten vorgesehen werden sollten.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 307 vom 18. 11. 1980, S. 5.

(3)

ABl. Nr. L 301 vom 20. 11. 1984, S. 1.

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