Artikel 11 VO (EWG) 85/3703
Im Rahmen des Stichprobensystems ergreifen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um insbesondere sicherzustellen, daß
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sämtliche Fischereifahrzeuge über die geeigneten technischen Mittel verfügen und diese einsetzen, um eine gleichbleibende Qualität der Erzeugnisse gemäß der in der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 genannten Kriterien zu gewährleisten;
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bei mit Konservierungsbehältern ausgestatteten Fischereifahrzeugen die Behälter sorgfältig gereinigt werden und die Temperatur in den Behältern eine angemessene Konservierung ermöglicht sowie das Aufzeichnen dieser Temperatur gestattet wird;
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sämtliche vermarkteten Mengen, aufgeschlüsselt nach Frische- und Größenklassen, in ein Register eingetragen werden. Die Eintragung stützt sich unter anderem in dem in Artikel 10Absatz 1 genannten Fall auf die vom Kapitän des betreffenden Schiffes und vom Käufer unterzeichneten Belege und in dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Fall auf die entsprechenden von den Kapitänen der betreffenden Schiffe unterzeichneten Dokumente.
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