Artikel 11 VO (EWG) 85/3703

Im Rahmen des Stichprobensystems ergreifen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um insbesondere sicherzustellen, daß

sämtliche Fischereifahrzeuge über die geeigneten technischen Mittel verfügen und diese einsetzen, um eine gleichbleibende Qualität der Erzeugnisse gemäß der in der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 genannten Kriterien zu gewährleisten;

bei mit Konservierungsbehältern ausgestatteten Fischereifahrzeugen die Behälter sorgfältig gereinigt werden und die Temperatur in den Behältern eine angemessene Konservierung ermöglicht sowie das Aufzeichnen dieser Temperatur gestattet wird;

sämtliche vermarkteten Mengen, aufgeschlüsselt nach Frische- und Größenklassen, in ein Register eingetragen werden. Die Eintragung stützt sich unter anderem in dem in Artikel 10Absatz 1 genannten Fall auf die vom Kapitän des betreffenden Schiffes und vom Käufer unterzeichneten Belege und in dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Fall auf die entsprechenden von den Kapitänen der betreffenden Schiffe unterzeichneten Dokumente.

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