Artikel 18 VO (EWG) 85/3820
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 543/69 wird aufgehoben,
Jedoch
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gilt Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 für Fahrzeuge, die von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen, sowie für ausschließliche für lokale land- und forstwirtschaftliche Arbeiten eingesetzte Zugmaschinen noch bis zum 31. Dezember 1989. Die Mitgliedstaaten können allerdings vorschreiben, daß die vorliegende Verordnung für den vorgenannten Binnenverkehr in ihrem Hoheitsgebiet schon ab einem früheren Zeitpunkt zur Anwendung gelangt;
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gilt Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 für Fahrzeuge und Fahrer, die im grenzüberschreitenden Personenlinienverkehr eingesetzt werden, noch bis zum 31. Dezember 1989, soweit die Fahrzeuge, die für diesen Verkehr eingesetzt werden, nicht mit einem gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verwendeten Kontrollgerät ausgestattet sind.
(2) Bezugnahmen auf die durch Absatz 1 aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
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