Artikel 4 VO (EWG) 85/3820
Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen mit
- 1.
- Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt;
- 2.
- Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu neun Personen — einschließlich des Fahrers — zu befördern;
- 3.
- Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;
- 4.
- Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h;
- 5.
- Fahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden;
- 6.
- Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, der Wasser-, Gas und Elektrizitätswerke, der Straßenbauämter, der Müllabfuhr, des Telegraphen- und Fernsprechdienstes, des Postsachenbeförderungsdienstes, von Rundfunk und Fernsehen oder für die Erkennung von Rundfunk- und Fernsehübertragungen oder -empfang eingesetzt werden;
- 7.
- Fahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden;
- 8.
- Spezialfahrzeugen für ärztliche Aufgaben;
- 9.
- Fahrzeugen, die für Beförderungen im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden;
- 10.
- besonderen Pannenhilfefahrzeugen;
- 11.
- Fahrzeugen, mit denen für Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden, und neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind;
- 12.
- Fahrzeugen, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werden;
- 13.
- Fahrzeugen, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden.
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