Artikel 17 VO (EWG) 85/3821

(1) Die Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind und die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2) Die technischen Spezifikationen für folgende Punkte des Anhangs I B werden möglichst bald und wenn möglich vor dem 1. Juli 1998 nach demselben Verfahren festgelegt:

a)
Kapitel II

Buchstabe d) Abschnitt 17:

    Anzeige und Ausdruck bei Systemstörungen des Kontrollgeräts;

Buchstabe d) Abschnitt 18:

    Anzeige und Ausdruck bei Fehlfunktionen der Fahrerkarte;

Buchstabe d) Abschnitt 21:

    Anzeige und Ausdruck von zusammenfassenden Berichten;

b)
Kapitel III

Buchstabe a) Abschnitt 6.3:

    Normen für den Schutz der elektronischen Anlagen in Fahrzeugen gegen elektrische Interferenzen und magnetische Felder;

Buchstabe a) Abschnitt 6.5:

    Schutz (Sicherheit) des Gesamtsystems;

Buchstabe c) Abschnitt 1:

    Warnsignal bei internen Fehlfunktionen des Kontrollgeräts;

Buchstabe c) Abschnitt 5:

    Art der Warnsignale;

Buchstabe f):

    zulässige Fehlergrenzen;

c)
Kapitel IV Buchstabe A:

Abschnitt 4:

    Normen;

Abschnitt 5:

    Sicherheit einschließlich des Datenschutzes;

Abschnitt 6:

    Temperaturspanne;

Abschnitt 8:

    elektrische Merkmale;

Abschnitt 9:

    logische Struktur der Fahrerkarte;

Abschnitt 10:

    Funktionen und Befehle;

Abschnitt 11:

    grundlegende Dateien;

Kapitel IV Buchstabe B;

d)
Kapitel V:

    Drucker und Standardausdrucke.

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