Artikel 4 VO (EWG) 85/3821

Im Sinne dieses Kapitels ist unter dem Ausdruck „Kontrollgerät” das „Kontrollgerät oder seine Komponenten” zu verstehen.

Jeder Antrag auf eine EWG-Bauartgenehmigung für ein Kontrollgerät- oder ein Schaublatt-Muster oder eine Fahrerkarte wird zusammen mit einer entsprechenden Beschreibung vom Hersteller oder einem Beauftragten bei einem Mitgliedstaat eingereicht. Für ein und dasselbe Kontrollgerät- oder Schaublatt-Muster oder eine Fahrerkarte kann dieser Antrag nur bei einem Mitgliedstaat gestellt werden.

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