Artikel 7 VO (EWG) 85/3821
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, bei dem die Bauartgenehmigung beantragt worden ist, übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats eine Durchschrift des Genehmigungsbogens sowie eine Durchschrift der erforderlichen Beschreibung für jedes genehmigte Kontrollgerät- oder Schaublatt-Muster oder jede Fahrerkarte unterrichten sie über jede Ablehnung eines Genehmigungsantrages; im Falle der Ablehnung teilen sie die Gründe dafür mit.
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