ANHANG VO (EWG) 86/2930

Neue Schiffe < 15 Meter Länge über alles

Die Bruttoraumzahl (BRZ) neuer Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern wird definiert als: BRZK1V, hierin bedeutet K1 = 0,2 + 0,02 log10 V mit V als Gesamtinhalt geschätzt alsVa1LoaB1T1 darin bedeuten
Loa=
Länge über alles (Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86)
B1=
Breite in Metern entsprechend dem Übereinkommen von 1969
T1=
Breite in Metern entsprechend dem Übereinkommen von 1969
a1=
ist eine Funktion von Loa

Vorhandene Schiffe < 15 Meter Länge über alles

Die Bruttoraumzahl (BRZ) vorhandener Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 1 5 Metern wird definiert als : BRZK1V mit V als Gesamtinhalt geschätzt als Va2LoaB1T1 darin bedeuten
B1=
Breite in Metern
T1=
Tonnage-Tiefgang in Metern
a2=
ist eine Funktion von Loa

Schiffe von 15 Metern Länge über alles bis 24 Meter Länge zwischen den Loten

Die Bruttoraumzahl (BRZ) von Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von 15 oder mehr Metern und einer Länge zwischen den Loten von weniger als 24 Metern wird definiert als: BRZK1V mit V als Gesamtinhalt aller geschlossenen Räume, wie im Ubereinkommen von 1969 definiert. Bei vorhandenen Schiffen kann vorübergehend nach der FormelVa3LoaB1T1 geschätzt werden Darin ist a3 eine Funktion von Loa, B1, T1 und dem Baujahr. Die Funktionen ai, a2, und a3 werden auf der Grundlage statistischer Analysen von Repräsentativerhebungen bei den Flotten der Mitgliedstaaten festgelegt. Sie werden zusammen mit Definitionen der Dimensionen B1 und T1 und mit näheren Regeln für die Anwendung der Formeln in einem Beschluß der Kommission spezifiziert.

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