Artikel 20 VO (EWG) 86/4056

Zwangsgelder

(1) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Zwangsgelder in Höhe von fünfzig bis eintausend ECU für jeden Tag des Verzugs von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie anzuhalten,

a)
eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 des Vertrages, deren Abstellung sie in einer Entscheidung nach Artikel 11 angeordnet hat, zu unterlassen oder einer nach Artikel 7 auferlegten Verpflichtung nachzukommen,
b)
eine nach Artikel 13 Absatz 3 untersagte Handlung abzustellen,
c)
eine Auskunft vollständig und richtig zu erteilen, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 16 Absatz 5 angefordert hat,
d)
eine Nachprüfung zu dulden, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 18 Absatz 3 angeordnet hat.

(2) Sind die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen der Verpflichtung nachgekommen, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, so kann die Kommission die endgültige Höhe des Zwangsgeldes auf einen Betrag festsetzen, der unter dem Betrag liegt, der sich aus der ursprünglichen Entscheidung ergeben würde.

(3) Artikel 15 Absätze 3 und 4 sind anzuwenden.

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