Artikel 1 VO (EWG) 87/1809

Die Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Artikel 4

(1) Vor der Übernahme wird von dem in Artikel 3 genannten Käufer eine die Verarbeitung der Erzeugnisse gewährleistende Sicherheit bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Verarbeitung erfolgen soll, gestellt.

Der Sicherheitsbetrag kann je nach den zum Verkauf gelangenden Erzeugnissen und ihrer Verwendung unterschiedlich sein.

(2) Bei Anwendung von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 darf das Fleisch erst übernommen werden, nachdem die Interventionsstelle, in deren Besitz sich die Erzeugnisse befinden, die in vorgenanntem Absatz erwähnte Bescheinigung erhalten hat.

.

2.
In Artikel 5 werden die Absätze 3 und 4 durch folgenden Absatz 3 ersetzt:

(3) Bei der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Sicherheit ist die Herstellung der gemäß Artikel 3 Absatz 1 angegebenen Erzeugnisse die Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(1).

Schreibt die Verordnung zur Eröffnung des Verkaufs vor, daß die Verarbeitung vom Antragsteller durchgeführt werden muß, so ist auch dies eine Hauptpflicht.

Die zusätzliche Frist gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 gilt nur, wenn der in Absatz 2 genannte Nachweis innerhalb der in Absatz 2 angegebenen Frist ausgestellt worden ist.

Für die Anwendung dieser Verordnung werden bei der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Sicherheit

a)
die in den Artikeln 23, 24 und 25 der genannten Verordnung vorgesehenen 15 % durch den Pauschalbetrag von 25 ECU/t ersetzt;
b)
die in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b) der genannten Verordnung vorgesehenen 10 %, 5 % und 2 % durch den Pauschalbetrag von 2,5 ECU/t ersetzt.

.

3.
In Artikel 8 werden folgende Begriffe ersetzt:

in der deutschen Fassung „Kaution” durch „Sicherheit” ;

in der griechischen Fassung „ασφάλεια” durch „εγγύηση” ;

in der französischen Fassung „caution” durch „garantie” ;

in der niederländischen Fassung „waarborg” durch „zekerheid” ;

in der spanischen Fassung „fianza” durch „garantía” ;

in der portugiesischen Fassung „caução” durch „garantia” .

4.
Artikel 8a wird gestrichen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.

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