Artikel 3 VO (EWG) 87/1809

Die Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2,

in Artikel 8 Absatz 2 zweiter Unterabsatz,

in Artikel 16 Absatz 2

werden folgende Begriffe ersetzt:

in der deutschen Fassung „Kaution” durch „Sicherheit” ;

in der griechischen Fassung „ασφάλεια” durch „εγγύηση” ;

in der französischen Fassung „caution” durch „garantie” ;

in der niederländischen Fassung „waarborg” durch „zekerheid” ;

in der spanischen Fassung „fianza” durch „garantía” ;

in der portugiesischen Fassung „caução” durch „garantia” .

2.
Artikel 15 erhält folgende Fassung:

Artikel 15

(1) Die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 genannte Sicherheit beträgt 50 ECU je Tonne.

Diese Sicherheit gewährleistet die Erfüllung der in dieser Verordnung vorgesehenen Pflichten und der im Verkaufsvertrag vorgesehenen Bedingungen mit Ausnahme derjenigen, die unter eine besondere Sicherheit fallen.

(2) Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben, wenn der Kaufantrag oder das Kaufangebot abgelehnt worden ist.

(3) Die Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(1) sind:

a)
die Pflicht, das Kaufangebot oder den Kaufantrag nicht zurückzuziehen,
b)
die Bezahlung der im Vertrag festgesetzten Erzeugnismenge innerhalb der für die Übernahme vorgesehenen Frist,
c)
die Übernahme der bezahlten Menge.

Die Zahlungspflicht gilt jedoch als erfüllt, wenn über 95 % der im Vertrag festgesetzten Erzeugnismenge bezahlt wurde.

(4) Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 ist nur in den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Fällen anwendbar.

3.
In Artikel 16

Absatz 1 werden die Worte „der Absätze 2 und 3” durch die Worte „des Absatzes 2” ersetzt,

wird Absatz 3 gestrichen.

4.
In Artikel 19 wird der zweite Satz durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die eventuell notwendigen Anpassungen werden innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Ausstellung der endgültigen Rechnung durchgeführt”

.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.

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