Präambel VO (EWG) 87/1964

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Absatz 11 des Protokolls Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zu dieser Akte, in der Fassung des Protokolls Nr. 14 im Anhang zur Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Prüfung des Funktionierens der durch das Protokoll Nr. 4 für Baumwolle eingeführten Regelung hat ergeben, daß diese Regelung angepaßt werden muß.

Es ist eine Verringerung des Betrags der Erzeugerbeihilfe vorzusehen, wenn die geschätzte Erzeugung die garantierte Höchstmenge für das betreffende Wirtschaftsjahr übersteigt. Im Interesse einer guten Verwaltung sollte außerdem vorgesehen werden, daß im Falle einer von der geschätzten Erzeugung abweichenden tatsächlichen Produktionsmenge die garantierte Höchstmenge für das folgende Wirtschaftsjahr entsprechend anzupassen ist.

Baumwolle wird in den am stärksten benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft angebaut. Es empfiehlt sich, daß über die Bedeutung dieser Kultur eine Untersuchung angestellt wird. Es sollte deshalb die Möglichkeit vorgesehen werden, die garantierte Höchstmenge zu ändern, wenn sich dies aufgrund der Ergebnisse der betreffenden Untersuchung als notwendig erweisen sollte.

Möglicherweise wird die Erfahrung zeigen, daß weitere Anpassungen der in dem Protokoll vorgesehenen Regelung erforderlich sind. Deshalb ist die Möglichkeit vorzusehen, daß der Rat die Regelung anpassen kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 89 vom 3. 4. 1987, S. 39.

(2)

ABl. Nr. C 156 vom 15. 6. 1987

(3)

ABl. Nr. C 150 vom 9. 6. 1987, S. 8.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.