ANHANG II VO (EWG) 87/2723
Bestimmungen für die in Artikel 2 Absatz 2 genannte Bescheinigung
1. Der Vordruck, auf dem das „Certificate for the export with refund of pasta to the USA” erstellt wird, wird auf weißem holzfreiem Papier gedruckt, das für die Beschriftung nicht geleimt ist und zwischen 40 und 65 Gramm pro Quadratmeter wiegt. Es kann auch auf selbstkopierendem Durchschlagpapier gedruckt werden, das dieselben Merkmale aufweist.
2. Die Vordrucke haben das Format 210 auf 297 Millimeter (Format A4).
3. Es obliegt den Mitgliedstaaten, den Druck der Vordrucke vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
4. Die Mitgliedstaaten können fordern, daß die auf ihrem Staatsgebiet verwendete Bescheinigung außer in englischer Sprache in einer ihrer Amtssprachen erstellt wird.
5. Das Original und die Abschriften werden entweder mit der Schreibmaschine oder handschriftlich ausgefüllt; handschriftlich sind sie mit Druckbuchstaben und Tinte auszufüllen.
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