Artikel 2 VO (EWG) 87/4056

Zur Anwendung der Bestimmung „Ergebnis der Analyse der Ware” nach Spalte 3 des Anhangs D der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 und gemäß den Bestimmungen zu diesem Anhang sind folgende Methoden, Verfahrensweisen und Formeln anzuwenden:

1.
Zucker

Zur Bestimmung der einzelnen Zucker ist die Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (HPLC) anzuwenden.

A.
Der Gehalt an Saccharose gemäß Spalte 3 des Anhangs D errechnet sich nach der Formel:

a)
S + (2F) × 0,95,

wenn der Glucosegehalt in der Ware gleich hoch oder höher ist als ihr Fructosegehalt,

oder

b)
S + (G + F) × 0,95,

wenn ihr Glucosegehalt niedriger ist als ihr Fructosegehalt.

In den Formeln bedeuten:

S=
der Saccharosegehalt in der Ware, bestimmt mittels HPLC;
F=
der Fructosegehalt in der Ware, bestimmt mittels HPLC;
G=
der Glucosegehalt in der Ware, bestimmt mittels HPLC.

Wenn hydrolysierte Lactose als Bestandteil der Ware angemeldet wird und/oder Lactose und Galactose neben anderen Zuckern festgestellt werden, so ist die der Galactosemenge (HPLC) äquivalente Glucosemenge (HPLC) von der Glucosemenge (Term G) vor jeder weiteren Berechnung abzuziehen.

B.
Der Gehalt an Glucose gemäß Spalte 3 des Anhangs D errechnet sich nach der Formel:

a)
G — F,

wenn der Glucosegehalt in der Ware gleich hoch oder höher ist als ihr Fructosegehalt;

b)
0 (Null),

wenn ihr Glucosegehalt niedriger ist als ihr Fructosegehalt.

Wenn hydrolysierte Lactose als Bestandteil der Ware angemeldet wird und/oder Lactose und Galactose neben anderen Zuckern festgestellt werden, so ist die der Galactosemenge (HPLC) äquivalente Glucosemenge (HPLC) von der Glucosemenge (Term G) vor jeder weiteren Berechnung abzuziehen.

2.
Stärke (oder Dextrine)

(Dextrine sind als Stärke zu berechnen)

A.
Mit Ausnahme der Unterpositionen 35051010, 35051090, 35052010 bis 35052090 sowie 38091010 bis 38091090 der Kombinierten Nomenklatur ist der Gehalt an Stärke (oder Dextrine) gemäß Spalte 3 des Anhangs D nach folgender Formel zu berechnen:

(Z — G) × 0,9;

in der Formel bedeuten:

Z=
der Glucosegehalt, bestimmt nach der Methode (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 4154/87 der Kommission(1));
G=
der Glucosegehalt, bestimmt mittels HPLC.

B.
Zur Bestimmung des Gehalts an Stärke (oder Dextrine) in Erzeugnissen der Unterpositionen 35051010, 35051090, 35052010 bis 35052090 sowie 38091010 bis 38091090 der Kombinierten Nomenklatur ist das im Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 4154/87 beschriebene Verfahren anzuwenden.

(3)
Gehalt an Milchfett

Zur Bestimmung des Milchfettgehalts ist eine Extraktion mit Petroläther nach Salzsäureaufschluß, der eine gaschromatographische Analyse der Fettsäuren als Methylester folgt, vorzunehmen. Wird hierbei das Vorhandensein von Milchfett festgestellt, so gilt als Milchfettgehalt der ermittelte Gehalt an Buttersäuremethylester in Gewichtshundertteilen, multipliziert mit dem Faktor 25, wobei der so erhaltene Wert mit der Gesamtfettmenge multipliziert und durch 100 dividiert wird.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 392 vom 31. 12. 1987.

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