ANHANG VO (EWG) 88/1677

QUALITÄTSNORM FÜR GURKEN

I.
BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Gurken der aus „Cucumis sativus L.” hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Gurken für die industrielle Verarbeitung und Einlegegurken (Cornichons) fallen nicht darunter.

II.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die die Gurken nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

A.
Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen die Gurken vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:

ganz,

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

von frischem Aussehen,

fest,

sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

praktisch frei von Schädlingen,

praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

nicht bitter (vorbehaltlich der für die KlasseII und III im Abschnitt „Toleranzen” zugelassenen Sonderbestimmungen),

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack,

Die Gurken müssen genügend entwickelt, die Kerne jedoch noch weich sein. Der Zustand der Gurken muß so sein, daß sie

Transport und Hantierung aushalten und

in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

B.
Klasseneinteilung

Gurken werden in viernachstehend definierten Klassen eingeteilt:
i)
Klasse Extra

Gurken diese Klasse müssen von höchster Qualität sein und müssen alle sortentypischen Merkmale aufweisen.

Sie müssen:

gut entwickelt sein,

gut geformt und praktisch gerade sein (maximale Krümmung: 10 mm auf 10 cm Länge der Gurke),

eine für die Sorte typische Färbung haben,

frei von Fehlern sein, einschließlich aller Formfehler, insbesondere solcher, die auf die Samenentwicklung zurückzuführen sind.

ii)
Klasse I

Gurken dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen:

genügend entwickelt sein,

ziemlich gut geformt und praktisch gerade sein (maximale Krümmung: 10 mm auf 10 cm Länge der Gurke).

Sie dürfen folgende Fehler aufweisen:

einen leichten Formfehler, der jedoch nicht auf die Samenentwicklung zurückzuführen sein darf,

eine geringe Abweichung in der Färbung, insbesondere eine hellere Färbung des Teils der Gurke, der während des Wachstums mit dem Boden in Berührung war,

leichte Schalenfehler, die auf Reibung, Hantierung oder niedrige Temperaturen zurückzuführen sind, sofern sie vernarbt sind und die Haltbarkeit des Erzeugnisses nicht beeinträchtigen.

iii)
Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Gurken, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen. Sie dürfen jedoch folgende Fehler aufweisen:

Formfehler, die nicht auf eine fortgeschrittene Samenentwicklung zurückzuführen sind,

Farbfehler auf nicht mehr als einem Drittel der Oberfläche; bei Gurken aus geschütztem Anbau sind starke Farbfehler jedoch nicht zulässig,

vernarbte Risse,

leichte Schäden, die durch Reibung oder Hantierung entstanden sind, sofern sie die Haltbarkeit und das Aussehen der Erzeugnisse nicht wesentlich beeinträchtigen.

Gerade und leicht gebogene Gurken dürfen alle vorgenannten Fehler aufweisen.

Krumme Gurken hingegen sind nur zulässig, wenn sie außer leichten Farbfehlern keine anderen Fehler sowie keine andere Verformung als ihre Krümmung aufweisen.

Leicht gebogene Gurken können eine maximale Krümmung von 20 mm auf 10 cm Länge der Gurke aufweisen.

Krumme Gurken können eine größere Krümmung aufweisen, sie müssen getrennt aufgemacht werden.

iv)
Klasse III(1)

Zu dieser Klasse gehören Gurken, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den Eigenschaften der Klasse II entsprechen.

Krumme Gurken, die wie in der Klasse II getrennt aufzumachen sind, dürfen jedoch alle Mängel aufweisen, die in der Klasse II für gerade und leicht gebogene Gurken zugelassen sind.

III.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Die Größensortierung erfolgt nach dem Stückgewicht;
i)
Das Mindestgewicht für Gurken aus dem Freilandanbau beträgt 180 g;

das Mindestgewicht für Gurken aus geschütztem Anbau beträgt 250 g.

ii)
Unter einem Schutzdach angebaute Gurken der Güteklasse Extra und I müssen u.a.

mindestens 30 cm lang sein, wenn sie 500 g und mehr wiegen,

mindestens 25 cm lang sein, wenn sie 250 bis 500 g wiegen.

iii)
Die Größensortierung ist obligatorisch für Gurken der Klassen Extra und I. Der Gewichtsunterschied zwischen der schwersten und der leichtesten Gurke in einem Packstück darf nicht größer sein als:

100 g, wenn die leichteste Gurke 180 bis 400 g wiegt,

150 g, wenn die leichteste Gurke mindestens 400 g wiegt.

iv)
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für „Kurze Gurken” .

IV.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A.
Gütetoleranzen

i)
Klasse Extra

5 % nach Anzahl Gurken, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen.

ii)
Klasse I

10 % nach Anzahl Gurken, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen.

iii)
Klasse II

10 % nach Anzahl Gurken, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. Im Rahmen dieser Toleranz dürfen höchstens 2 % nach Anzahl Gurken an den Enden einen bitteren Geschmack aufweisen.

iv)
Klasse III

15 % nach Anzahl Gurken, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. Im Rahmen dieser Toleranz dürfen höchstens 4 % nach Anzahl Gurken an den Enden einen bitteren Geschmack aufweisen.

B.
Größentoleranzen

Für alle Klassen: 10 % nach Anzahl Gurken, die nicht der angegebenen Größensortierung entsprechen. Diese Toleranz gilt jedoch nur für Gurken, deren Größe um nicht mehr als 10 % von den festgesetzten Grenzwerten abweicht.

V.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.
Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muß gleichmäßig sein und darf nur Gurken gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe (falls nach Größen sortiert ist) umfassen. Bei Gurken der Klasse III kann sich die Gleichmäßigkeit auf den Ursprung und die Sorte oder den Handelstyp beschränken. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muß für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission(2) in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von höchstens drei Kilogramm mit frischem Obst und Gemüse anderer Arten gemischt werden.

B.
Verpackung

Die Gurken müssen so verpackt sein, daß sie angemessen geschützt sind. Bei der Verpackung müssen die Gurken so eng geschichtet werden, daß keine Transportschäden entstehen können. Das im Innern des Packstücks verwendete Material muß neu, sauber und so beschaffen sein, daß es bei den Erzeugnissen keine äußeren und inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet werden. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Die auf den einzelnen Erzeugnissen angebrachten Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

VI.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muß zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A.
Identifizierung

Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders. Diese Angabe kann ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender” oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für” oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B.
Art des Erzeugnisses

„Gurken” , wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,

„aus geschütztem Anbau” oder gegebenenfalls jeder andere gleichwertige Ausdruck,

„Kurze Gurken” bzw. „Minigurken” .

C.
Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland bzw. Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

D.
Handelsmerkmale

Klasse, gegebenenfalls „Krumme Gurken” in der KlasseII und III,

Größe, ausgedrückt durch das Mindest- und Höchstgewicht (falls nach Größen sortiert ist),

Stückzahl (wahlfrei).

E.
Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufsverpackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Fußnote(n):

(1)

Zusätzliche Klasse im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72. Die Anwendung dieser Güteklasse oder einiger ihrer Kriterien unterliegt einem Beschluß nach Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung.

(2)

ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65.

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