REGELUNG GEMEINSAMER INTERNATIONALER INSPEKTION UND ÜBERWACHUNG VO (EWG) 88/1956

1.
i)
Kontrolle und Überwachung erfolgen durch Inspekteure der Fischereikontrollstellen der Vertragsparteien nach deren Bestellung für die Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion und Überwachung (nachstehend „Regelung” genannt).
ii)
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien melden dem Exekutivsekretär jährlich bis zum 1. November die Namen der Inspekteure und der Inspektionsschiffe (einschließlich Fischereischiffe mit Inspekteuren an Bord) sowie Typ und Rufzeichen der Hubschrauber oder anderen Luftfahrzeuge (nachstehend „Flugzeuge” genannt), die sie gemäß Nummer 13 für die Regelung abstellen.

Entsprechende Änderungen seitens der Vertragsparteien werden dem Exekutivsekretär möglichst innerhalb von zwei Monaten gemeldet.

iii)
Nach der Meldung an den Exekutivsekretär können bei gegenseitigem Einvernehmen zwischen den betreffenden Vertragsparteien die von einer Partei bestellten Inspekteure an Bord der für die Regelung abgestellten Inspektionsschiffe oder Flugzeuge einer anderen Partei gestellt werden.
iv)
Nach Erhalt der Meldung einer Vertragspartei über die Bestellung für die Regelung stellt der Exekutivsekretär der zuständigen Behörde für jeden Inspekteur dieser Partei einen numerierten Ausweis nach dem Muster in Anhang I aus. Jeder Inspekteur hat diesen Ausweis bei sich zu tragen und beim Besteigen eines Schiffes vorzuzeigen.
v)
Die Inspektionsschiffe und -flugzeuge melden Tag und Uhrzeit des Beginns ihrer Inspektionsaufgaben im Rahmen der Regelung unverzüglich über Funk/Fernschreiben, Telefax oder andere Kommunikationsmittel dem Exekutivsekretär. Alle Inspekteure an Bord gelten als NAFO-Inspekteure.
vi)
Vom Beginn bis zur Beendigung ihrer Aufgaben im Rahmen der Regelung dürfen die Inspekteure, Inspektionsschiffe und -flugzeuge gegenüber Schiffen und Flugzeugen unter der Hoheit anderer Vertragsparteien keine Kontroll- und Vollzugstätigkeiten im Zusammenhang mit Rechtsvorschriften und sonstigen Bestimmungen für die Fischereizone der sie bestellenden Vertragspartei ausüben.
vii)
Die Inspektionsschiffe und -flugzeuge melden Tag und Uhrzeit der Beendigung ihrer Aufgaben im Rahmen der Regelung unverzüglich über Funk und Fernschreiben dem Exekutivsekretär.
viii)
In jedem Fall werden die unter Ziffer vi) genannten Zeiten in das Bordbuch oder seine Entsprechung eingetragen. Die eingetragenen Zeiten sind für die Anwendung von Ziffer vi) maßgebend. Ist in außergewöhnlichen Fällen die Meldung nicht möglich oder praktikabel, so gelten die Pflichten nach den Ziffern v) und vii) mit diesen Eintragungen als erfüllt.
ix)
Der Exekutivsekretär übermittelt eine Zusammenfassung der von den Vertragsparteien im Rahmen der Regelung abgegebenen Meldungen innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt an alle Mitglieder der Fischereikommission (nachstehend „Kommission” genannt).

2.
i)
Durch ausgewogene Verteilung ihrer Inspektionen bemühen sich die Vertragsparteien um gleiche Behandlung aller Vertragsparteien mit im Regelungsbereich tätigen Schiffen.
ii)
Um die objektive Durchführung und Verteilung der Inspektionen zwischen den Vertragsparteien zu gewährleisten, muß die Zahl der Inspektionen von Schiffen einer Vertragspartei durch die Inspektionsschiffe einer anderen Vertragspartei soweit wie möglich dem Anteil der Fischereitätigkeit der inspizierten Partei an der Gesamtfangtätigkeit im Regelungsbereich, insbesondere nach Fangmengen und Fangtagen, entsprechen.

Die Inspektion von Schiffen ist nicht diskriminierend durchzuführen. Die Zahl der Inspektionen hat sich unter Berücksichtigung der Einhaltung der Vorschriften in der Vergangenheit nach der Flottengröße zu richten. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß ihre Inspekteure besonders darauf achten, daß Ladung und Geräte, die inspiziert werden, nicht beschädigt werden. Störungen der Fischereitätigkeiten und normalen Tätigkeiten an Bord sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Mannschaften und Schiffe, die gemäß den Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO tätig sind, dürfen nicht belästigt werden. Die Inspektionen haben allein das Ziel sicherzustellen, daß die vorgenannten NAFO-Bestimmungen eingehalten werden.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien melden dem Exekutivsekretär die mit der Entgegennahme der unmittelbaren Meldung von Verstößen beauftragten Behörden und deren Mittel zum Empfang und zur Beantwortung der Mitteilungen. Solange sich von einer Vertragspartei mehr als fünfzehn Schiffe zum Fang, zur Verarbeitung oder zum Transport von Fisch im Regelungsbereich aufhalten, muß diese dafür sorgen, daß von ihr ein Inspekteur oder eine beauftragte Behörde im Regelungsbereich bzw. in einem dem Übereinkommensbereich benachbarten Land einer Vertragspartei bereitsteht, um unverzüglich Meldungen über Verstöße entgegenzunehmen und zu beantworten.

4.
i)
Die für die Regelung abgestellten Schiffe oder Hubschrauber mit einem Inspekteur an Bord führen folgende Signale als Zeichen für die Durchführung einer Inspektion im Rahmen der Regelung:

a)
bei Tageslicht und normalen Sichtverhältnissen zwei Inspektionswimpel nach dem Muster in Anhang II, die mit höchstens einem Meter Abstand vertikal übereinander angebracht sind;
b)
das Beifahrzeug, mit dem der Inspekteur übersetzt, führt einen Inspektionswimpel gemäß Anhang II, gegebenenfalls auch in halber Größe.

ii)
Die für die Regelung abgestellten Flugzeuge weisen sich deutlich mit ihrem internationalen Funkrufzeichen aus.

5.
i)
Inspektion und Kontrolle nach dieser Regelung gelten im Regelungsbereich für folgende Schiffe:

a)
Fischereischiffe, die eine Fangtätigkeit im Regelungsbereich ausüben oder ausgeübt haben;
b)
Schiffe, die zur Verarbeitung von Fisch an Bord ausgerüstet sind und im Regelungsbereich Fisch an Bord nehmen oder genommen haben;
c)
Transportschiffe, die Fisch an Bord nehmen oder an Bord haben.

ii)
Der Kapitän eines Schiffes, für das die Regelung gilt, erleichtert das Übersetzen, wenn ein Schiff oder Hubschrauber mit einem Inspekteur an Bord das entsprechende Signal des Internationalen Signalcodes gibt. Das zu inspizierende Schiff darf während des Fischens und des Auslegens oder Einholens von Fanggerät nicht zum Stoppen oder Manövrieren aufgefordert werden. Der Kapitän sorgt jedoch

a)
bei Schiffen über 30 m Länge über alles für ein Fallreep gemäß Anhang III;
b)
für Unterstützung beim Übersetzen mit Hubschraubern gemäß Anhang IV.

Hat ein Inspektionsschiff das Signal gegeben, daß ein Inspektionsteam an Bord eines Fischereifahrzeugs gehen will, das mit dem Hieven seiner Netze begonnen hat oder gerade damit beginnen will, so sorgt der Kapitän dafür, daß die Netze während 30 Minuten nach Erhalt des Signals nicht eingeholt werden.

In allen Fällen muß sich der Kapitän an die üblichen Seemannsregeln halten, um einem Inspektionsteam das Übersetzen raschestens zu ermöglichen.

iii)
Die für das Übersetzen von Personen mit Hubschraubern vorgesehenen Verfahren dürfen dem Kapitän des Fischereischiffes keine höhere Sorgfaltspflicht als nach gültigem internationalem Recht auferlegen.
iv)
Ein Inspektionsteam besteht aus höchstens zwei für die Regelung abgestellten Inspekteuren. Der Gebrauch von Waffen im Zusammenhang mit den Inspektionen ist untersagt; insbesondere dürfen die Inspekteure keine Waffen tragen. Unbeschadet der Bestimmungen dieses Abschnitts darf das Verbot des Tragens und des Gebrauchs von Waffen nicht als Einschränkung der Durchführung von Inspektionen bei Schiffen unter eigener Flagge durch eine Vertragspartei betrachtet werden.
v)
Im paarweisen Schleppnetzfang muß sich das führende Schiff bei Annäherung des Inspektionsfahrzeugs durch ein Flaggen- oder Wimpelsignal kenntlich machen.

6.
i)
Die Inspektionen sind so durchzuführen, daß das Fischereischiff in seiner Bewegung und Fangtätigkeit möglichst wenig behindert oder gestört wird. Außer bei offensichtlichen Verstößen darf die Inspektion höchstens drei Stunden oder bis zum Einholen des Netzes und der Kontrolle des Netzes und der Fänge dauern.

Bei Abweichungen zwischen den Eintragungen im Fangbuch und den Schätzungen des Inspekteurs über die Fänge an Bord kann dieser die Berechnungen, Verfahren und einschlägigen Unterlagen zur Zusammenfassung der Fangmengen aus dem Regelungsbereich sowie die Fänge an Bord überprüfen und verläßt sodann das Schiff innerhalb einer Stunde nach Abschluß der ursprünglichen Inspektion.

Der Inspekteur beschränkt seine Ermittlungen auf die Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der Einhaltung der Maßnahmen der Kommission, gegen die die Vertragspartei des inspizierten Schiffes keinen Einspruch nach Artikel XII des Übereinkommens erhoben hat. Die Inspektion erfolgt anhand des Inspektionsberichts nach dem Muster in Anhang V.

Unbeschadet von Einsprüchen gegen Quoten nach Artikel XII des Übereinkommens faßt der Inspekteur die Eintragungen aus dem Fangbuch für die laufende Fangreise des Schiffes im Regelungsbereich nach Arten und Abteilung zusammen und hält diese unter Ziffer 15 des Inspektionsberichts fest. Als Beginn der laufenden Fangreise gilt die Einfahrt des Schiffes in den Regelungsbereich und als Ende das Verlassen des Übereinkommensbereichs (der die angrenzenden Häfen einschließt) für mehr als 20 aufeinanderfolgende Tage. Die laufende Fangreise gilt nicht als beendet, solange das Schiff Fänge aus dem Regelungsbereich an Bord führt.

Im Falle von Sprachschwierigkeiten benutzt der Inspekteur bzw. der Kapitän die entsprechenden Fragemuster nach Anhang VI in der betreffenden Sprache.

Die Vertragsparteien können mit Schreiben an den Exekutivsekretär von der Möglichkeit Gebrauch machen, daß der Inspekteur die Fangbucheintragungen ihrer Schiffe aus dem Regelungsbereich nach Arten und Abteilung nicht für die laufende Fangreise, sondern für den Quotenzeitraum zusammenfaßt und unter Ziffer 15 im Inspektionsbericht festhält.

Bei seinen Untersuchungen kann der Inspekteur vom Kapitän jede erforderliche Unterstützung verlangen. Der Kapitän erleichtert die Arbeit des Inspekteurs. Jede im Vordruck nach Anhang V vorgesehene Person kann Bemerkungen zum Inspektionsbericht abgeben und muß diesen unterzeichnen. Der Schiffskapitän erhält eine Durchschrift des Berichts.

Die Vertragsparteien übermitteln die Einzelheiten von Verstößen schriftlich der beauftragten Behörde der Vertragspartei des inspizierten Schiffes möglichst am Werktag nach der Inspektion. Die Vertragsparteien melden der beauftragten Behörde der betreffenden Vertragspartei über den Exekutivsekretär monatlich die inspizierten Schiffe.

Bei Verstößen oder Abweichungen zwischen den Eintragungen im Fangbuch und den Schätzungen des Inspekteurs über die Fänge an Bord wird der zuständigen Behörde der Vertragspartei des inspizierten Schiffes so bald wie möglich nach Rückkehr des Inspektionsschiffes in den Hafen eine Abschrift des Inspektionsberichts mit entsprechenden Belegen einschließlich Zweitfotos übermittelt. Die anderen Inspektionsberichte sind im Original möglichst innerhalb von 30 Tagen der beauftragten Behörde der Vertragspartei des inspizierten Schiffes zu übersenden. Der Exekutivsekretär erhält von jedem Inspektionsbericht eine Abschrift.

ii)
Unbeschadet von Einsprüchen gegen Quoten nach Artikel XII des Übereinkommens

a)
sind die Inspekteure befugt, das gesamte auf dem Arbeitsdeck oder in dessen Nähe zur Verwendung bereitliegende Fanggerät zu kontrollieren und zu messen sowie die Fänge auf und unter Deck zu inspizieren und deren Menge zu schätzen und festzuhalten, soweit dies für die Feststellung erforderlich ist, ob das Schiff die Maßnahmen der Kommission einhält;
b)
ist die Untersuchung des Fanggeräts in Übereinstimmung mit den Maßnahmen der Kommission vorzunehmen;
c)
kann die Übereinstimmung zwischen den Fangbucheintragungen aus dem Regelungsbereich und den Schätzungen des Inspekteurs über die entsprechenden an Bord befindlichen Fänge nach Arten überprüft werden und können etwaige Abweichungen in Prozent unter Nummer 18 des Inspektionsberichts (Bemerkungen) festgehalten werden;
d)
können die Inspekteure ferner überprüfen, ob die Eintragungen im Fangbuch für den Quotenzeitraum bis zum Zeitpunkt der Inspektion und die entsprechenden Fänge an Bord mit den Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO, Teil I Buchstabe C Ziffer 2 b) iii) übereinstimmen.

iii)
Der Inspekteur ist befugt, die von ihm zur Überprüfung der Einhaltung der Maßnahmen der Kommission für erforderlich gehaltenen Untersuchungen der Fänge, Netze oder anderen Fanggeräts sowie aller einschlägigen Unterlagen vorzunehmen.

Stellt er einen Verstoß gegen die Maßnahmen fest, so

vermerkt er diesen in seinem Bericht, unterzeichnet die Eintragung und läßt vom Kapitän gegenzeichnen;

macht er im Fangbuch oder einem anderen einschlägigen Dokument einen von ihm abgezeichneten Vermerk mit Datum, Ort und Art des festgestellten Verstoßes; er kann von jeder solchen Eintragung eine Abschrift anfertigen, die er vom Schiffskapitän auf jeder Seite beglaubigen läßt;

muß er unumschränkte Möglichkeit haben, den Verstoß mit Fotografien der betreffenden Geräte und Fänge zu dokumentieren, wobei entsprechende Zweitfotos dem Kapitän auszuhändigen und dem Bericht an die zuständige Behörde der Vertragspartei des inspizierten Schiffes beizufügen sind.

iv)
Stellt ein Inspekteur einen Verstoß gegen Maßnahmen fest, die es untersagen,

a)
in einem Sperrgebiet oder mit bestimmten Geräten zu fischen,
b)
Bestände oder Arten nach dem Zeitpunkt zu befischen, zu dem die Vertragspartei des inspizierten Schiffes dem Exekutivsekretär mitgeteilt hat, daß ihre Schiffe den gezielten Fang auf diese Bestände oder Arten einstellen,
c)
eine Quote „Andere” ohne vorherige Benachrichtigung des Exekutivsekretärs oder mehr als sieben Werktage nach dem Zeitpunkt zu befischen, zu dem der Exekutivsekretär der Vertragspartei des inspizierten Schiffes ein entsprechendes Fangverbot mitgeteilt hat,

so muß er unverzüglich versuchen, mit einem in der Nähe befindlichen Inspekteur der Vertragspartei des inspizierten Schiffes oder der beauftragten Behörde gemäß Nummer 3 Verbindung aufzunehmen, um der Vertragspartei die Einleitung von Maßnahmen gegenüber dem Verstoß zu erleichtern. Der Kapitän des inspizierten Schiffes stellt seine Funkausrüstung und seinen Funker für Abgabe und Empfang entsprechender Meldungen zur Verfügung.

Der Schiffskapitän muß auf Verlangen des Inspekteurs jede Fangtätigkeit einstellen, die nach dessen Ansicht gegen die unter den Buchstaben a) bis c) genannten Maßnahmen verstößt. Während dieser Zeit schließt der Inspekteur die Inspektion ab; kann er die Verbindung mit einem Inspekteur oder der beauftragten Behörde der Vertragspartei des inspizierten Schiffes innerhalb einer angemessenen Zeit nicht herstellen, so verläßt er das Schiff und nimmt mit diesen so bald wie möglich Kontakt auf. Gelingt es ihm jedoch, an Bord des inspizierten Schiffes die Verbindung herzustellen, und stimmt der Inspekteur oder die beauftragte Behörde der Vertragspartei des inspizierten Schiffes zu, so kann er an Bord bleiben; der Kapitän darf die Fangtätigkeit nicht wieder aufnehmen, bis sich der Inspekteur entweder aufgrund dieser Kontaktaufnahme oder der vom Schiffskapitän getroffenen Maßnahmen davon überzeugt hat, daß sich der Verstoß nicht wiederholt.

v)
Der zuständige Inspekteur kann verlangen, daß der Kapitän die Teile des Fanggeräts entfernt, die nach seiner Auffassung gegen die Maßnahmen der Kommission verstoßen. Der Inspekteur läßt an allen betreffenden Teilen des Fanggeräts eine sichere Kennzeichnung anbringen und hält den Sachverhalt in seinem Bericht fest. Das Gerät ist mit der angebrachten Kennzeichnung unverändert zu belassen, bis es von einem Inspekteur oder der beauftragten Behörde der Vertragspartei des inspizierten Schiffes untersucht wurde, die über dessen weitere Bestimmung entscheiden.
vi)
Der Inspekteur kann das Fanggerät so fotografieren, daß dessen Kennzeichnung und Abmessungen sichtbar sind. Die fotografierten Gegenstände sind im Bericht aufzuführen und dem Schiffskapitän entsprechende Zweitfotos auszuhändigen.

7. Die zuständige Behörde einer Vertragspartei, der ein Verstoß eines Schiffes dieser Partei gemeldet wird, unternimmt unverzüglich Schritte zur Entgegennahme und Prüfung der Beweise über den Verstoß, leitet alle nötigen weiteren Ermittlungen zur Ahndung des Verstoßes ein und stellt möglichst eigenes Aufsichtspersonal an Bord des betreffenden Schiffes. Die zuständige Behörde der Vertragspartei des betreffenden Schiffes arbeitet mit der zuständigen Behörde der bestellenden Vertragspartei des Inspekteurs voll zusammen, um sicherzustellen, daß die Beweise über den Verstoß in einer Form erhoben und gesichert werden, die ein gerichtliches Vorgehen erleichtert. Die zuständige Behörde einer Vertragspartei, der eine Abweichung zwischen den Eintragungen im Fangbuch und den Schätzungen des Inspekteurs gemeldet wird, stellt möglichst eigenes Aufsichtspersonal an Bord des betreffenden Schiffes und arbeitet in jedem Fall mit den NAFO-Inspekteuren zusammen, um sicherzustellen, daß die diesbezüglichen Beweise in einer Form erhoben und gesichert werden, die ein gerichtliches Vorgehen erleichtert; sie unternimmt die nötigen weiteren Ermittlungen, um geeignete Folgemaßnahmen einleiten zu können.

8. Stellt ein Inspekteur fest, daß ein Schiff dem Inspektionsteam das Übersetzen trotz entsprechender Signalgebung nicht ermöglicht, so
i)
meldet er den Verstoß so bald wie möglich einem in der Nähe befindlichen Inspekteur der Vertragspartei des betreffenden Schiffes oder der entsprechenden beauftragten Behörde;
ii)
erstellt er einen Bericht mit möglichst umfassenden Angaben einschließlich Entfernung des gegebenen Signals, der Entfernung der Signalgebung, der Sicht zu dieser Zeit, des Zustands der See sowie der Wind- und Eisverhältnisse und übermittelt ihn dem Exekutivsekretär.

9. Liegt anscheinend einer der nachstehend aufgeführten Verstöße vor, so wird gemäß Nummer 10 verfahren:
i)
falsche Fangberichte,
ii)
vorschriftswidrige Maschenöffnungen,
iii)
Verstöße gegen das Funkmeldesystem,
iv)
Behinderung des Satellitenortungssystems,
v)
Hinderung eines Inspekteurs oder Beobachters an der Erfüllung seiner Aufgaben,
vi)
gezielte Befischung eines Bestands, für den ein Moratorium gilt oder dessen Befischung verboten ist.

10. Ungeachtet der Nummern 7 und 8 gilt folgendes:
i)
Stellt ein NAFO-Inspekteur fest, daß ein Schiff anscheinend in schwerwiegendem Ausmaß einen Verstoß gemäß Nummer 9 begangen hat, so sorgt die Vertragspartei des betreffenden Schiffes dafür, daß dieses binnen 72 Stunden durch einen von dieser Vertragspartei ordnungsgemäß bevollmächtigten Inspekteur inspiziert wird. Um die Feststellungen zu sichern, trifft der NAFO-Inspekteur alle nötigen Vorkehrungen zur Sicherung der Beweise und kann so lange an Bord bleiben, wie es erforderlich ist, um den ordnungsgemäß bevollmächtigten Inspekteur über den Verstoß zu informieren.
ii)
In begründeten Fällen fordert die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder der von ihr beauftragte Inspekteur, sofern er hierfür ordnungsgemäß bevollmächtigt ist, das Schiff auf, unverzüglich einen vom Kapitän gewählten nahegelegenen Hafen anzulaufen, und zwar entweder St. John's, Halifax, den Heimathafen des Schiffes oder einen vom Flaggenmitgliedstaat benannten Hafen, um für den Flaggenmitgliedstaat einer gründlichen Inspektion unterzogen zu werden; jede andere Vertragspartei, die daran teilnehmen möchte, kann hierzu einen NAFO-Inspekteur entsenden. Wird das Schiff nicht aufgefordert, einen Hafen anzulaufen, so übermittelt die Vertragspartei hierfür rechtzeitig eine ordnungsgemäße Begründung an den Exekutivsekretär, der diese den Vertragsparteien auf Antrag zukommen läßt.
iii)
Stellt ein NAFO-Inspekteur fest, daß ein Schiff anscheinend einen Verstoß gemäß Nummer 9 begangen hat, so unterrichtet er hierüber unverzüglich die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats und den Exekutivsekretär, der seinerseits unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die ein Inspektionsschiff im Übereinkommensbereich haben, unterrichtet.
iv)
Wird ein Schiff aufgefordert, einen Hafen anzulaufen, um gemäß Ziffer ii) einer gründlichen Inspektion unterzogen zu werden, so darf ein NAFO-Inspekteur einer anderen Vertragspartei, sofern die Vertragspartei des Schiffes einwilligt, an Bord gehen, wenn das Schiff den Hafen anläuft, bis zum Einlaufen im Hafen an Bord bleiben und bei der Inspektion des Schiffes im Hafen anwesend sein.
v)
Wurde anscheinend ein Verstoß gegen die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO begangen, der nach der Ansicht des gemäß Ziffer ii) ordnungsgemäß bevollmächtigten Inspekteurs der Vertragspartei des Schiffes hinreichend schwerwiegend ist, so trifft dieser Inspekteur alle nötigen Vorkehrungen zur Sicherung der Beweise, gegebenenfalls einschließlich der Verplombung der Fänge des Schiffes für eine etwaige Inspektion im Hafen.

11. Als „Überwachung” im Sinne der Regelung gelten alle Beobachtungen eines Inspekteurs aus einem für die Regelung abgestellten Inspektionsschiff oder -flugzeug.
i)
Wenn ein Inspekteur bei der Überwachung eines Fischereischiffes einer Vertragspartei zu dem Ergebnis kommt, daß seine Beobachtungen nicht mit den ihm vorliegenden neuesten Informationen gemäß Teil III Buchstabe E Ziffer 2 der Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO übereinstimmen, so füllt er Teil I des Überwachungsberichts nach dem Muster in Anhang VII aus und fotografiert das Schiff als Beleg für seine Beobachtungen. Die Fotografien sollten gleichzeitig Position, Datum und Zeit aus den Bordinstrumenten des Überwachungsflugzeugs aufzeichnen.
ii)
Innerhalb von 72 Stunden nach Aufzeichnung seiner Beobachtungen im Teil I des Überwachungsberichts füllt der Inspekteur den Teil II anhand der Meldungen der Vertragspartei des betreffenden Schiffes entsprechend dem „hail system” aus.
iii)
Das Original des Überwachungsberichts gemäß den Ziffern 9 i) und ii) sowie die entsprechenden Fotografien werden umgehend der Vertragspartei des betreffenden Schiffes bzw. der von ihr beauftragten Behörde zugeleitet. Eine Kopie des Überwachungsberichts wird dem Exekutivsekretär übermittelt.
iv)
Die zuständige Behörde einer Vertragspartei, der ein Überwachungsbericht über eines ihrer Schiffe zugeleitet wird, muß diesen unverzüglich entgegennehmen und prüfen sowie möglichst eigenes Aufsichtspersonal an Bord des betreffenden Schiffes stellen; sie unternimmt die nötigen weiteren Ermittlungen, um geeignete Folgemaßnahmen einleiten zu können.

12. Widerstand gegen einen Inspekteur oder Nichtbeachtung seiner Anweisungen werden von der Vertragspartei des betreffenden Schiffes so behandelt, als handele es sich um einen Inspekteur des eigenen Landes.

13. Die Inspekteure nehmen ihre Aufgaben nach den Bestimmungen dieser Regelung wahr; sie unterstehen bei ihrem Einsatz jedoch weiterhin den Behörden ihrer Vertragspartei und bleiben ihnen gegenüber verantwortlich.

14. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien prüfen und behandeln die Berichte von Inspekteuren anderer Vertragsparteien im Rahmen der Regelung wie Berichte ihrer eigenen Inspekteure. Eine Vertragspartei ist jedoch nicht verpflichtet, dem Bericht eines ausländischen Inspekteurs einen höheren Beweiswert zuzuerkennen, als er im eigenen Land des Inspekteurs hätte. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten zusammen, um gerichtliche und andere Verfahren aufgrund eines von einem Inspekteur im Rahmen der Regelung vorgelegten Berichts zu erleichtern.

15. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrichten den Exekutivsekretär jährlich zum 1. November über die vorläufigen Pläne zur Beteiligung ihrer Inspekteure, Schiffe, Hubschrauber und Flugzeuge an der Regelung im folgenden Kalenderjahr; der Exekutivsekretär kann den zuständigen Behörden der Vertragsparteien Vorschläge zur Koordinierung ihrer diesbezüglichen Maßnahmen einschließlich der Zahl der Inspekteure und der für sie bereitgestellten Schiffe, Hubschrauber und Flugzeuge machen.

16. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien melden dem Exekutivsekretär jährlich zum 1. März für das vorhergehende Kalenderjahr:
i)
die Zahl der von ihnen im Rahmen der Regelung vorgenommenen Inspektionen unter Aufschlüsselung der inspizierten Schiffe nach Vertragsparteien sowie Angabe von Datum und Art etwaiger Verstöße mit Namen und Positionen der betreffenden Schiffe;
ii)
den Stand der Verfolgung ihnen von einer Vertragspartei gemeldeter Verstöße; diese sind unter genauer Beschreibung der verhängten Strafen jedes Jahr aufzuführen, bis das Verfahren nach dem Recht des Flaggenstaates abgeschlossen ist;
iii)
als erheblich betrachtete Abweichungen zwischen den Eintragungen im Fangbuch der Schiffe ihrer Vertragspartei und den Schätzungen der Inspekteure über die Fänge an Bord der Schiffe; diese Fälle sind jedes Jahr aufzuführen, bis der NAFO die zur Ahndung getroffenen Maßnahmen unter genauer Beschreibung nach dem Recht des Flaggenstaates verhängter Strafen mitgeteilt wurden;
iv)
die Zahl der Flugstunden, Beobachtungen und erstellten Überwachungsberichte im Rahmen der NAFO-Überwachung unter Angabe von Datum, Zeit und Position der jeweiligen Beobachtungen;
v)
die Folgemaßnahmen zu den ihnen von einer Vertragspartei mitgeteilten Überwachungsberichten. Diese sind jedes Jahr aufzuführen, bis das Verfahren der zuständigen Behörden abgeschlossen ist. Bei den Fällen, in denen ein Strafverfahren eingeleitet wurde, sind die verhängten Strafen genau zu beschreiben.

17.
i)
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über Auslegung oder Durchführung der Regelung bemühen sich die betreffenden Vertragsparteien in gemeinsamen Beratungen um deren Beilegung.
ii)
Läßt sich die Meinungsverschiedenheit in den Beratungen nicht beilegen, so wird sie vom Exekutivsekretär auf Antrag einer Vertragspartei einer Sondersitzung des Ständigen Ausschusses für internationale Kontrollen (STACTIC) unterbreitet, der einen entsprechenden Bericht erstellt und der Fischereikommission innerhalb von zwei Monaten nach seiner Sondersitzung vorlegt.
iii)
Nach Empfang des Berichts des STACTIC kann eine Vertragspartei innerhalb weiterer zwei Monate eine Sondertagung der Fischereikommission zur Prüfung des Berichts und zur Einleitung geeigneter Schritte beantragen.

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