Artikel 9 VO (EWG) 88/2868

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 25. Januar eines jeden Jahres für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember und am 25. August eines jeden Jahres für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni die Angaben gemäß den Punkten 1 und 2 dieses Artikels entsprechend dem Muster in Anhang II sowie die Angaben gemäß Punkt 3 dieses Artikels entsprechend dem Muster in Anhang III:

1.
die Ergebnisse des Vorgehens gegen Verstöße ihrer Schiffe; diese sind unter genauer Beschreibung der verhängten Strafen jedes Jahr aufzuführen, bis das Verfahren abgeschlossen ist;
2.
alle erheblichen Abweichungen zwischen den Eintragungen im Logbuch ihrer Schiffe und den Schätzungen der Inspektoren über die Fänge an Bord der Schiffe unter Angabe der getroffenen Folgemaßnahmen. Eine Abweichung gilt als erheblich, wenn die Schätzungen des Inspektors um mindestens 20 % von den Eintragungen im Logbuch abweichen;
3.
jede maßgebliche Abweichung zwischen der im NAFO-Report festgestellten Position des gemeinschaftlichen Fischereifahrzeugs und der bei der Schiffsinspektion festgestellten tatsächlichen Position.

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