Artikel 14 VO (EWG) 88/571

(1) Zur Durchführung der in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Erhebungen werden den Mitgliedstaaten als Beitrag zu den entstehenden Ausgaben 20 ECU für jeden erfaßten landwirtschaftlichen Betrieb erstattet, für den die vollständigen Daten dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften übermittelt werden, und zwar jeweils bis zu einem Höchstbetrag je Erhebung von:

100000 ECU für Luxemburg,

500000 ECU jeweils für Belgien und Dänemark,

600000 ECU für Schweden,

700000 ECU für die Niederlande,

700000 ECU für Finnland,

1100000 ECU für Irland,

1300000 ECU für das Vereinigte Königreich,

1400000 ECU für Österreich,

2000000 ECU jeweils für Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien und Portugal,

25000 EUR für Malta,

200000 EUR für Zypern,

500000 EUR für Estland und Slowenien,

700000 EUR für die Slowakei,

1100000 EUR für die Tschechische Republik, Lettland und Litauen,

2000000 EUR für Ungarn und Polen,

2000000 EUR für Bulgarien,

2000000 EUR für Rumänien.

Für Mitgliedstaaten, die in den Jahren 1999/2000 bei allen landwirtschaftlichen Betrieben eine allgemeine Zählung (Vollerhebung) in bezug auf alle erforderlichen Merkmale durchführen, erhöhen sich die vorgenannten Beträge um 50%.

Die Finanzausstattung für die Durchführung des vorliegenden Programms, einschließlich der notwendigen Mittel für die Durchführung des Projekts Eurofarm, wird für den Zeitraum 2007-2009 auf 20400000 EUR festgelegt.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

(2) Der als finanzieller Bezugsrahmen eingesetzte jährliche Höchstbetrag für die Entwicklung, die Unterhaltung, die notwendigen Anpassungen und die Verwaltung des EUROFARM-Projekts, einschließlich der Verbreitung der Ergebnisse, beträgt:

480000 ECU für das Jahr 1989,

440000 ECU für das Jahr 1990,

240000 ECU für das Jahr 1991,

80000 ECU für die Jahre 1992 bis 1998,

700000 ECU für die Jahre 1999 und 2000,

550000 ECU für die Jahre 2001 bis 2010.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

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