Artikel 12 VO (EWG) 89/1576

(1) Zur Ausfuhr bestimmte Spirituosen müssen den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch Ausnahmeregelungen in bezug auf Artikel 4 Absätze 2, 3, 4 und 6 beschließen, ausgenommen die in den Anhängen II und III enthaltenen Spirituosen und die Spirituosen mit vorbehaltener Bezeichnung.

(3) Ferner können auf Antrag des Erzeugermitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 14 Ausnahmeregelungen für die Bestimmungen des Artikels 3 betreffend den für die Zulassung zur Abgabe an den Endverbraucher erforderlichen Alkoholgehalt beschlossen werden:

für die Spirituosen im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 4;

für die in Anhang II aufgeführten Spirituosen, insbesondere wenn die Rechtsvorschriften des Einfuhrdrittlandes dies erforderlich machen.

(4) Abweichungen von den Vorschriften für die Bezeichnung und Aufmachung, mit Ausnahme der in Artikel 1 Absätze 2 und 4 sowie der in den Anhängen II und III vorgesehenen Bezeichnungen und Angaben, können unbeschadet der Artikel 8 und 9 von den Mitgliedstaaten zugelassen werden,

wenn die geltenden Rechtsvorschriften des Einfuhrdrittlandes dies erforderlich machen,

in den Fällen, die nicht von dem ersten Gedankenstrich erfaßt werden, mit Ausnahme einiger Angaben, über die nach dem Verfahren des Artikels 14 zu entscheiden ist.

(5) Die von den Mitgliedstaaten zugelassenen Abweichungen werden den Dienststellen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt.

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