Präambel VO (EWG) 89/1576

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100 a,

auf Vorschlag der Kommission(1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Besondere Gemeinschaftsvorschriften für Spirituosen gibt es zur Zeit nicht; dies gilt insbesondere für die Begriffsbestimmung dieser Erzeugnisse und die Bestimmungen bezüglich ihrer Bezeichnung und ihrer Aufmachung. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Erzeugnisse ist es angezeigt, gemeinsame Bestimmungen in diesem Bereich zu erlassen, um zum reibungslosen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes beizutragen.

Spirituosen sind ein wichtiger Markt für die gemeinschaftliche Landwirtschaft. Dieser Markt beruht zum großen Teil auf dem hohen Ansehen, das diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt genießen und das auf der Qualität der traditionellen Erzeugnisse beruht. Um diesen Markt zu erhalten, muß ein bestimmtes Qualitätsniveau dieser Erzeugnisse gewahrt bleiben. Zu diesem Zweck sollten die Erzeugnisse unter Berücksichtigung der überlieferten Herstellungsverfahren definiert werden, die die Grundlage für ihren guten Ruf sind. Außerdem sollten die so definierten Bezeichnungen Erzeugnissen vorbehalten bleiben, deren Qualitätsniveau dem der traditionellen Erzeugnisse entspricht, um eine Abwertung dieser Bezeichnungen zu verhindern.

Das Gemeinschaftsrecht muß bestimmten Gebieten, zu denen ausnahmsweise auch einige Länder gehören können, die Verwendung auf sie bezüglicher geographischer Bezeichnungen vorbehalten, sofern diejenigen Phasen des Produktionsprozesses, in denen das Enderzeugnis entsteht und die diesem seinen Charakter und seine endgültigen Eigenschaften verleihen, in dem betreffenden geographischen Gebiet stattgefunden haben. Indem die Gemeinschaftsvorschriften den Erzeugern auf diese Weise ausschließliche Rechte zuerkennen, wahren die betreffenden Bezeichnungen ihren Charakter von Herkunftsbezeichnungen und verhindern damit, daß sie öffentliches Eigentum und somit zu allgemeinen Bezeichnungen werden. Die betreffenden Angaben sollen zudem den Verbraucher über die Herkunft eines durch die verwendeten Ausgangsstoffe oder die besonderen Herstellungsverfahren gekennzeichneten Erzeugnisse unterrichten.

Zur Information des Verbrauchers wird gewöhnlich das Etikett mit einer Reihe von Angaben versehen. Spirituosen unterliegen hinsichtlich ihrer Etikettierung den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/197/EWG(5). Angesichts der Besonderheit dieser Erzeugnisse empfiehlt es sich zur besseren Unterrichtung des Verbrauchers, diese allgemeinen Regeln durch besondere Vorschriften zu ergänzen und insbesondere in die Begriffsbestimmung der Erzeugnisse Angaben bezüglich der Reifung und des Mindestalkoholgehalts für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr aufzunehmen.

Auch wenn die Richtlinie 79/112/EWG gewisse Angaben in der Etikettierung vorschreibt, ist sie verhältnismäßig ungenau bezüglich des Herstellungsorts. Diesem Begriff kommt jedoch wegen der gedanklichen Verbindung, die der Verbraucher oftmals zwischen dem jeweiligen Getränk und seinem Herstellungsort vornimmt, eine ganz besondere Bedeutung zu. Ohne eine derartige Angabe könnte bei dem Verbraucher der Eindruck entstehen, daß der Ursprung ein anderer ist. Diese Gefahr sollte dadurch vermieden werden, daß in bestimmten Fällen die Angabe des Herstellungsorts in der Etikettierung vorgeschrieben wird.

Darüber hinaus sind in einigen Fällen zusätzliche Bestimmungen erforderlich. Wird beispielsweise Äthylalkohol verwendet, so sollte die ausschließliche Verwendung von Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs vorgeschrieben werden, wie es in der Gemeinschaft bereits üblich ist, um den landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen auch weiterhin einen wichtigen Absatzmarkt zu sichern.

Die Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch(6) und die Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern(7), beide zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, legen die Eigenschaften des Wassers fest, das für die menschliche Ernährung verwendet werden kann. Es empfiehlt sich, auf diese Richtlinien Bezug zu nehmen.

Die Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung(8) enthält Definitionen der verschiedenen Begriffe, die im Zusammenhang mit der Aromatisierung verwendet werden können. Es erscheint zweckmäßig, sich hier derselben Terminologie zu bedienen.

Es ist angebracht, besondere Vorschriften für die Bezeichnung und Anpassung von importierten Spirituosen zu erlassen, wobei den Verpflichtungen der Gemeinschaft bei ihren Beziehungen mit den Drittländern Rechnung zu tragen ist.

Zur Aufrechterhaltung des guten Rufs der Gemeinschaftserzeugnisse auf dem Weltmarkt sollten die gleichen Regeln für die exportierten Erzeugnisse gelten, es sei denn, daß wegen der herkömmlichen Gewohnheiten und Gebräuche eine abweichende Regelung erforderlich ist.

Die einheitliche und gleichzeitige Anwendung der vorgeschlagenen Maßnahmen kann am besten durch Erlaß einer Verordnung erreicht werden.

Im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens sollte die Kommission beauftragt werden, die technischen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Zu diesem Zweck erscheint es angebracht, Verfahren vorzusehen, mit denen eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen eines Ausschusses für die Durchführung der Bestimmungen herbeigeführt wird.

Schließlich sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um den Übergang zu der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung zu erleichtern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 189 vom 23. 7. 1982, S. 7, und ABl. Nr. C 269 vom 25. 10. 1986, S. 4.

(2)

ABl. Nr. C 127 vom 14. 5. 1984, S. 175, und Beschluß vom 24. 5. 1989 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. Nr. C 124 vom 9. 5. 1983, S. 16.

(4)

ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1.

(5)

ABl. Nr. L 144 vom 29. 5. 1986, S. 38.

(6)

ABl. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 11.

(7)

ABl. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 1.

(8)

ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1988, S. 61.

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