ANHANG VO (EWG) 89/1643

VERZEICHNIS DER SACHMASSNAHMEN, AUF DIE SICH DIE IN ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 1883/78 GENANNTEN PAUSCHBETRÄGE BEZIEHEN

SEKTOR GETREIDE

I.
Pauschbetrag für die Einlagerung:

a)
Veränderung des Getreidebestands durch Beförderung bis zur Einlagerungsstelle (Silo oder Lagerkammer) — Erste Umlagerung;
b)
Wiegen;
c)
Probenahme, Analyse, Qualitätsfeststellung.

II.
Pauschbetrag für die Lagerhaltung:

a)
Vertraglich festgelegte Lagerraummiete;
b)
Versicherungskosten (wenn nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt);
c)
Schädlingsbekämpfung (wenn nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt);
d)
Jahresinventar (wenn nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt);
e)
gegebenenfalls Belüftung (wenn nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt).

III.
Pauschbetrag für die Auslagerung:

a)
Wiegen;
b)
Probenahme, Analyse (wenn zu Lasten der Interventionsstelle);
c)
Auslagerung und Verladung auf erstes Beförderungsmittel.

IV.
Zusätzlicher Pauschbetrag für die Lagerhaltung:

a)
Trocknung.

V.
Zusätzlicher Pauschbetrag für die Auslagerung:

a)
Denaturierungs- oder Färbungserzeugnisse;
b)
Behandlung oder Arbeitskosten.

SEKTOR ÖLSAATEN

I.
Pauschbetrag für die Einlagerung:

a)
Veränderung des Ölsaatenbestands durch Beförderung bis zur Einlagerungsstelle (Silo oder Lagerkammer) — Erste Umlagerung;
b)
Wiegen;
c)
Probenahme, Analyse, Qualitätsfeststellung.

II.
Pauschbetrag für die Lagerhaltung:

a)
Vertraglich festgelegte Lagerraummiete;
b)
Versicherungskosten (wenn nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt);
c)
Schädlingsbekämpfung (wenn nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt);
d)
Jahresinventar (wenn nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt);

III.
Pauschbetrag für die Auslagerung:

a)
Wiegen;
b)
Probenahme, Analyse (wenn zu Lasten der Interventionsstelle);
c)
Auslagerung und Verladung auf erstes Beförderungsmittel.

IV.
Zusätzlicher Pauschbetrag für die Lagerhaltung:

a)
Trocknung.

SEKTOR ZUCKER

I.
Pauschbetrag für die Einlagerung:

a)
Veränderung des Zuckerbestands durch Beförderung bis zur Einlagerungsstelle (Silo oder Lagerkammer) — Erste Umlagerung;
b)
Wiegen;
c)
Probenahme, Analyse, Qualitätsfeststellung;
d)
Abfüllung in Säcke (gegebenenfalls).

II.
Zusätzlicher Pauschbetrag für die Abfüllung:

a)
Verpackung.

III.
Zusätzlicher Pauschbetrag für die Beförderung:

a)
Frachtkosten je Entfernungsklasse.

IV.
Pauschbetrag für die Lagerhaltung:

a)
Vertraglich festgelegte Lagerraummiete;
b)
Versicherungskosten (wenn nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt);
c)
Schädlingsbekämpfung (wenn nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt);
d)
Jahresinventar (wenn nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt).

V.
Pauschbetrag für die Auslagerung:

a)
Wiegen;
b)
Probenahme, Analyse (wenn zu Lasten der Interventionsstelle);
c)
Auslagerung und Verladung auf erstes Beförderungsmittel.

SEKTOR RINDFLEISCH

I.
Übernahme und Einlagerung (Tierkörperviertel und - hälften):

a)
Beförderung bis zur Kühlkammer;
b)
Feststellung der Qualität;
c)
Wiegen;
d)
Einfrieren und Beförderung zur Lagerkammer;
e)
Verpackungskosten.

II.
Übernahme des Entbeinens und Einlagerung (Fleisch ohne Knochen):

a)
Feststellung der Qualität des Fleisches mit Knochen;
b)
Wiegen des Fleisches mit Knochen;
c)
Aufbereitung;
d)
vertraglich festgelegte Kosten des Entbeinens:

Erstkühlung,

Beförderung vom Interventionsort zum Zerlegungsbetrieb (außer wenn der Verkäufer das Fleisch zum Zerlegungsbetrieb liefert),

Entbeinen, Zuschneiden, Wiegen, Verpacken und Schockfrosten,

vorläufige Lagerung der Teilstücke,

Beladen, Beförderung und Übernahme im Kühlhaus des Interventionsorts,

Kosten des Verpackungsmaterials: Polyäthylen-Säcke, Kartons,

Wert der Knochen, Fettstücke und anderer Abschnitte, die in den Zerlegungsbetrieben zurückgelassen werden (von den Kosten abzuziehende Einnahmen).

III.
Lagerhaltung:

a)
Raummiete oder Vertragspreis;
b)
Versicherungskosten (wenn nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt);
c)
Temperaturkontrolle (wenn nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt);
d)
Jahresinventar (wenn nicht unter Buchstabe a) berücksichtigt).

IV.
Auslagerung:

a)
Wiegen;
b)
Qualitätsfeststellung (wenn zu Lasten der Interventionsstelle);
c)
Beförderung vom Kühllager bis zur Rampe des Lagerhauses.

SEKTOR MILCHERZEUGNISSE: BUTTER

I.
Übernahme und Einlagerung:

a)
Nach der Anfuhr — Umschlag der Butter vom Transportmittel zur Lagerzelle;
b)
Wiegen und Identifizieren der Packstücke;
c)
Probenahme/Qualitätskontrolle;
d)
Kühlhauseinlagerung und Einfrieren;
e)
zweite Probenahme/Qualitätskontrolle nach Ablauf der Probelagerzeit.

II.
Lagerhaltung:

a)
Miete der Räumlichkeiten bzw. vertraglicher Mietpreis;
b)
Versicherungskosten (sofern nicht in Buchstabe a) inbegriffen);
c)
Temperaturkontrolle (sofern nicht in Buchstabe a) inbegriffen);
d)
jährliche Bestandsaufnahme (sofern nicht in Buchstabe a) inbegriffen).

III.
Auslagerung:

a)
Wiegen und Identifizieren der Packstücke;
b)
Beförderung der Butter vom Kühlhaus zur Laderampe, wenn die Abfuhr per Container erfolgt, bzw. zur Laderampe einschließlich Verladung, wenn die Abfuhr per Lastwagen oder per Eisenbahnwagen erfolgt.

IV.
Etikettierung/besondere Kennzeichnung:

Verbindlich, entsprechend einer EWG-Verordnung zur Absatzregelung.

FETTSEKTOR: OLIVENÖL

I.
Übernahme und Einlagerung:

a)
Nach der Anfuhr — Beförderung des Olivenöls vom Transportmittel zum Lagerbehälter einschließlich Einfüllung (es sei denn, die Beförderung des Öls ist im Ankaufspreis nicht inbegriffen);
b)
Feststellung bzw. Kontrolle der Menge;
c)
Probenahme/Qualitätskontrolle.

II.
Lagerhaltung:

a)
Mietpreis der Räumlichkeiten bzw. vertraglicher Mietpreis;
b)
Versicherungskosten (sofern nicht in Buchstabe a) inbegriffen);
c)
Temperaturkontrolle (sofern nicht in Buchstabe a) inbegriffen);
d)
jährliche Bestandsaufnahme (sofern nicht in Buchstabe a) inbegriffen);
e)
maximal (drei) Umfüllungen bzw. Abstiche innerhalb der ersten sechs Lagermonate (sofern nicht in Buchstabe a) inbegriffen).

III.
Auslagerung:

a)
Mengenkontrolle;
b)
Probenahme/Qualitätsprüfung (falls zu Lasten der Interventionsstelle);
c)
Verladen auf das Transportmittel des Käufers oder in einen zum Lagereingang gelieferten Behälter.

IV.
Jährliche Analyse:

Gemäß den Kommissionsverordnungen (EWG) Nr. 3166/84(1) und (EWG) Nr. 3472/85(2); Probenahme und Analyse des eingelagerten Speiseolivenöls zu Beginn jedes Wirtschaftsjahres.

SEKTOR MILCHERZEUGNISSE: MAGERMILCHPULVER

I.
Übernahme und Einlagerung:

a)
Nach der Anfuhr — Umschlag des Magermilchpulvers vom Transportmittel zum Lagerraum;
b)
Wiegen;
c)
Probenahme/Qualitätskontrolle;
d)
Kontrolle der Kennzeichnung und der Verpackung.

II.
Lagerhaltung:

a)
Miete der Räumlichkeiten bzw. vertraglicher Mietpreis;
b)
Versicherungskosten (sofern nicht in Buchstabe a) inbegriffen);
c)
Temperaturkontrolle (sofern nicht in Buchstabe a) inbegriffen);
d)
jährliche Bestandsaufnahme (sofern nicht in Buchstabe a) inbegriffen).

III.
Auslagerung:

a)
Wiegen;
b)
Probenahme/Warenkontrolle (falls zu Lasten der Interventionsstelle);
c)
Beförderung des Magermilchpulvers zur Laderampe und Verladen (ausschließlich Befestigung der Ware) auf das Transportmittel, sofern es sich um einen Lastwagen oder einen Eisenbahnwagen handelt;

Beförderung des Magermilchpulvers zur Laderampe, sofern es sich um ein anderes Transportmittel, namentlich Container, handelt.

IV.
Besondere Kennzeichnung:

Die Packsäcke sind besonders zu kennzeichnen, wenn das Magermilchpulver im Ausschreibungsverfahren für einen bestimmten Zweck verkauft wird.

SEKTOR MILCHERZEUGNISSE: KÄSE

I.
Übernahme und Einlagerung:

a)
Nach der Anfuhr — Umschlag der Ware vom Transportmittel zum Lagerraum;
b)
Wiegen und Kontrolle der Kennzeichnung;
c)
Probenahme/Qualitätskontrolle;
d)
zweite Probenahme und Qualitätskontrolle nach Ablauf der Probelagerzeit.

II.
Lagerhaltung:

a)
Miete der Räumlichkeiten bzw. vertraglicher Mietpreis;
b)
Versicherungskosten (sofern nicht in Buchstabe a) inbegriffen);
c)
Temperaturkontrolle (sofern nicht in Buchstabe a) inbegriffen);
d)
jährliche Bestandsaufnahme (sofern nicht in Buchstabe a) inbegriffen).

III.
Auslagerung:

a)
Wiegen;
b)
Qualitätskontrolle (falls zu Lasten der Interventionsstelle);
c)
Beförderung der Ware vom Lagerraum zum Transportmittel.

TABAKSEKTOR

I.
Übernahme und Einlagerung (Tabakballen):

a)
Innerbetriebliche Beförderung;
b)
Wiegen;
c)
Qualitätskontrolle und Einstufung.

II.
Übernahme und Bearbeitung (Tabakblätter):

a)
Wiegen;
b)
Qualitätskontrolle;
c)
Zwischenlagerung;
d)
Vertragskosten für die erste Bearbeitung einschließlich:

Beförderungskosten vom Übernahmeort (Zwischenlager) zum Bearbeitungsort,

Gesamtkosten der ersten Bearbeitung und Verpackung,

Beförderungskosten vom Bearbeitungsort zum Endlager.

III.
Lagerhaltung (Tabakballen):

a)
Miete der Räumlichkeiten bzw. vertraglicher Mietpreis;
b)
Versicherungskosten (sofern nicht in Buchstabe a) inbegriffen);
c)
Feuchtigkeitskontrolle (sofern nicht in Buchstabe a) inbegriffen);
d)
jährliche Bestandsaufnahme (sofern nicht in Buchstabe a) inbegriffen);
e)
Schädlingsbekämpfung (sofern nicht in Buchstabe a) inbegriffen).

IV.
Auslagerung (Tabakballen):

a)
Wiegen;
b)
Probenahme vor dem Verkauf (falls zu Lasten der Interventionsstelle);
c)
Beförderung des Tabaks vom Lagerraum zum Transportmittel.

V.
Zusätzlicher Pauschbetrag für orientalischen Tabak (sofern nicht in Ziffer III Buchstabe a) inbegriffen):

a)
Im Fall Tabakballenumdrehung;
b)
endgültiges Nähen vor Auslagerung (sofern nicht in Ziffer IV Buchstabe a) inbegriffen).

ALKOHOLSEKTOR

I.
Übernahme und Einlagerung:

a)
Mengenfeststellung;
b)
Probenahme/Qualitätskontrolle;
c)
Einfüllung in Lagerbehälter (es sei denn, die Beförderung des Alkohols ist im Ankaufspreis nicht inbegriffen).

II.
Lagerhaltung:

a)
Vertraglicher Mietpreis bzw. Miete der Lagerbehälter;
b)
Versicherungskosten (sofern nicht in Buchstabe a) inbegriffen);
c)
Temperaturkontrolle (sofern nicht in Buchstabe a) inbegriffen);
d)
jährliche Bestandsaufnahme (sofern nicht in Buchstabe a) inbegriffen).

III.
Auslagerung:

a)
Mengenkontrolle;
b)
Probenahme/Qualitätsanalyse (falls zu Lasten der Interventionsstelle);
c)
Verladen auf das Transportmittel bzw. den Transportbehälter des Käufers.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 297 vom 15. 11. 1984, S. 16.

(2)

ABl. Nr. L 333 vom 11. 12. 1985, S. 5.

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