Präambel VO (EWG) 89/2123

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1249/89(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 wird der gemeinschaftliche Marktpreis für geschlachtete Schweine unter Zugrundelegung der auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise ermittelt.

Um die Anwendung dieser Bestimmung zu ermöglichen, ist es notwendig, das Verzeichnis der repräsentativen Märkte festzulegen. Für die Festsetzung der Preise für geschlachtete Schweine müssen sowohl die auf den Märkten oder in den Schlachthäusern direkt ermittelten Preise als auch die in den Notierungszentren ermittelten Notierungen herangezogen werden, deren Gesamtheit für jeden Mitgliedstaat einen repräsentativen Markt bildet.

In Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, in den Niederlanden und im Vereinigten Königreich werden die von öffentlichen und privaten Schlachthäusern gezahlten Preise von einem oder mehreren Notierungszentren regional festgestellt; in Italien, Luxemburg und Irland werden die Preise unmittelbar auf den wichtigsten Verkaufsplätzen festgestellt, während in Belgien und in Spanien die Notierungen als ein Durchschnitt der auf den Märkten und in den Schlachthäusern einerseits und in den Notierungszentren andererseits ermittelten Notierungen erstellt werden.

Das in der vorliegenden Verordnung vorgesehene Verzeichnis soll dasjenige der Verordnung (EWG) Nr. 43/81 des Rates vom 1. Januar 1981 über das Verzeichnis der repräsentativen Märkte für den Schweinefleischsektor in der Gemeinschaft(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3553/88(4), ersetzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 129 vom 11. 5. 1989, S. 12.

(3)

ABl. Nr. L 3 vom 1. 1. 1981, S. 15.

(4)

ABl. Nr. L 311 vom 17. 11. 1988, S. 4.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.