Präambel VO (EWG) 89/2319

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1125/89(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 ist für bestimmte, in Anhang I Teil A genannte Erzeugnisse eine Produktionsbeihilferegelung vorgesehen. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) wird die Beihilfe nur für Erzeugnisse gezahlt, die den noch festzulegenden Qualitätsmindestanforderungen entsprechen.

Mit diesen Qualitätsanforderungen soll die Herstellung von Erzeugnissen verhindert werden, für die keine Nachfrage besteht oder die zu Marktverzerrungen führen würden. Die Anforderungen müssen sich auf traditionelle lautere Herstellungsverfahren stützen.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1289/85 der Kommission(3) wurden die Qualitätsmindestanforderungen für Williamsbirnen in Sirup festgelegt. Die Bestimmungen der vorgenannten Verordnung sind dahin gehend zu ändern, daß die Beihilferegelung in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1125/89 des Rates auf Birnen der Sorte Rocha sowie auf Williams- und Rocha-Birnen in natürlichem Fruchtsaft ausgedehnt wird. Der Übersichtlichkeit halber sollten die entsprechend angepaßten Qualitätsmindestanforderungen in einer neuen Verordnung zusammengefaßt werden.

Bei den mit der vorliegenden Verordnung festgelegten Qualitätsanforderungen handelt es sich um ergänzende Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1599/84 der Kommission vom 5. Juni 1984 mit Durchführungsbestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2260/89(5).

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 118 vom 29. 4. 1989, S. 29.

(3)

ABl. Nr. L 133 vom 22. 5. 1985, S. 5.

(4)

ABl. Nr. L 152 vom 8. 6. 1984, S. 16.

(5)

ABl. Nr. L 216 vom 27. 7. 1989, S. 46.

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