Präambel VO (EWG) 89/2692

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1806/89(2), insbesondere auf Artikel 11a Absatz 6 und Artikel 27,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1636/87(4), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Subventionen sind nach bestimmten Kriterien festzusetzen, die es ermöglichen, den Unterschied zwischen den Notierungen und Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt zu decken. Bei der Festsetzung müssen die Versorgungslage auf Réunion sowie die Preissituation für Reis und Bruchreis sowohl auf dem Weltmarkt als auch in der Gemeinschaft beachtet werden.

Da die Notierungen für Reis und Bruchreis auf dem Weltmarkt zeitlich erheblich schwanken und die Preise, zu denen diese Erzeugnisse von den einzelnen Ländern auf diesem Markt angeboten werden, sehr unterschiedlich sind, muß zur Deckung des Unterschieds zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft vor allem unter Berücksichtigung der Transportkosten eine Subvention festgesetzt werden, die den Unterschied zwischen den repräsentativen Preisen der Gemeinschaft und den günstigsten Notierungen auf dem Weltmarkt berücksichtigt.

Die Sonderregelung gemäß Artikel 11a der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 für Einfuhren von Reis in das französische überseeische Departement Réunion hat aus Gründung der Gleichbehandlung zur Gewährung einer Subvention für Reis mit Herkunft aus den Mitgliedstaaten geführt. Es ist angezeigt, die Möglichkeit zur Vorausfestsetzung der Subvention vorzusehen, um den Ausführern der Gemeinschaft die Stabilität der Subvention zu gewährleisten.

Bei der Vorausfestsetzung der Subvention erscheint die Anpassung ihrer Höhe anhand des Schwellenpreises erforderlich. Die Anpassung einer im voraus festgesetzten Subvention für Rohreis oder halbgeschliffenen Reis anhand des Schwellenpreises kann nur unter Anwendung der Sätze erfolgen, die zur Umrechnung der Werte für eine bestimmte Menge geschälten bzw. vollständig geschliffenen Reises auf eine andere Verarbeitungsstufe benutzt werden. Es ist angezeigt, die Sätze nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 467/67/EWG der Kommission vom 21. August 1967 über die Festsetzung der Umrechnungssätze für die Verarbeitungsstufen von Reis sowie über die Festsetzung der Bearbeitungskosten und des Wertes der Nebenprodukte(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2325/88(6), zugrunde zu legen.

Um Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Betrieben der verschiedenen Mitgliedstaaten bei der Umrechnung der in Ecu festgesetzten Subvention in Landeswährung zu vermeiden, sind die Sätze nach der Verordnung (EWG) Nr. 3294/86 der Kommission vom 29. Oktober 1986 zur Festsetzung der bei der Umrechnung der Abschöpfungen und Erstattungen im Sektor Reis anzuwendenden Umrechnungskurse(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2654/89(8), anzuwenden, und der begründende Tatbestand für die Anwendung dieser Sätze unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelung für Réunion festzulegen.

Nach Artikel 11a Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 kann gegebenenfalls eine Subvention im Wege der Ausschreibung festgesetzt werden.

Das betreffende Ausschreibungsverfahren ist im einzelnen zu regeln.

Um die Gleichbehandlung aller Interessenten in der Gemeinschaft zu gewährleisten, sind die Ausschreibungen nach einheitlichen Grundsätzen durchzuführen. Dazu ist neben dem Beschluß über die Eröffnung der Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Ausschreibungsbekanntmachung zu veröffentlichen.

Die Festsetzung einer Subvention im Wege der Ausschreibung soll eine bessere Verwaltung der Lieferungen ermöglichen. Um dies zu erreichen, müssen die Angebote die für ihre Bewertung notwendigen Angaben und bestimmte formelle Verpflichtungen enthalten.

Es ist angebracht, eine Höchstsubvention festzusetzen. Dadurch wird der Zuschlag aller Angebotsmengen im Rahmen der festgesetzten Höhe erreicht.

Es können sich Marktsituationen ergeben, in denen die wirtschaftlichen Aspekte der beabsichtigten Lieferungen es erfordern, den Angeboten nicht stattzugeben und keine Subvention festzusetzen.

Mit einer Ausschreibungssicherheit ist sicherzustellen, daß für die gelieferten Mengen das im Ausschreibungsverfahren erteilte Subventionsdokument verwendet wird. Dieser Verpflichtung kann nur bei Aufrechterhaltung des Angebots nachgekommen werden. Wird das Angebot zurückgezogen, so verfällt die Sicherheit.

Die Benachrichtigung der Bieter über die Ausschreibungsergebnisse sowie die Erteilung des Dokuments für die Lieferung der zugeschlagenen Mengen sind im einzelnen zu regeln.

Die im Rahmen von Artikel 11a Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 gelieferten Mengen werden einer besonderen Bestimmung zugeführt. Es ist vorzusehen, daß die betreffenden Erzeugnisse bis zur zuständigen Zollstelle von Réunion das Kontrollexemplar T 5 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 der Kommission vom 18. September 1987 über die Papiere, die im Rahmen der eine Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung der Waren erfordernden Gemeinschaftsmaßnahmen zu verwenden sind(9), begleitet.

Nach Artikel 11a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 muß der unter dieser Regelung eingeführte Reis zum Verbrauch auf Réunion bestimmt sein. Reis, der dieser Bestimmung nicht entspricht, ist von der Subvention auszuschließen. Ferner ist es angezeigt, die zuständigen einzelstaatlichen Stellen zu ermächtigen, alle erforderlichen Kontrollmaßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, daß der aus Drittländern eingeführte oder aus den Mitgliedstaaten gelieferte Reis nicht wiederausgeführt wird, wenn die Bestimmungen von Artikel 11a in Anspruch genommen wurden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 4142/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Waren zur abgabenbegünstigten Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung(10)enthält verschiedene Bestimmungen, die sich für den besonderen Fall der in Artikel 11a der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 genannten Erzeugnisse nicht eignen. Daher sind in die vorliegende Verordnung geeignete Bestimmungen für die betreffende Situation aufzunehmen.

Mit dem Erlaß der vorliegenden Verordnung sind die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1031/78 der Kommission vom 19. Mai 1978 über Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Reis nach Réunion(11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1315/89(12), aufzuheben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 177 vom 24. 6. 1989, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1.

(4)

ABl. Nr. L 153 vom 13. 6. 1987, S. 1.

(5)

ABl. Nr. 204 vom 24. 8. 1967, S. 1.

(6)

ABl. Nr. L 202 vom 27. 7. 1988, S. 41.

(7)

ABl. Nr. L 304 vom 30. 10. 1986, S. 25.

(8)

ABl. Nr. L 255 vom 1. 9. 1989, S. 62.

(9)

ABl. Nr. L 270 vom 23. 9. 1987, S. 1.

(10)

ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1987, S. 81.

(11)

ABl. Nr. L 132 vom 20. 5. 1978, S. 72.

(12)

ABl. Nr. L 131 vom 13. 5. 1989, S. 48.

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