Artikel 5 VO (EWG) 89/3164

(1) Hinsichtlich der Kontrolle gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1496/89 führen die Mitgliedstaaten Stichprobenkontrollen vor Ort über die normale Abwicklung der Hanfsaatenernte durch. Diese Kontrollen müssen sich auf mindestens 5 % der Beihilfeanträge unter besonderer Berücksichtigung der geographischen Verteilung der betreffenden Anbauflächen erstrecken. Sie dienen insbesondere der Feststellung, ob der Hanf erst nach der vollständigen Samenreife gerupft oder gemäht wurde.

Werden bei mindestens 6 % der durchgeführten Kontrollen erhebliche Unregelmäßigkeiten festgestellt, so wird die Kommission von den Mitgliedstaaten hierüber sowie über die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich unterrichtet.

Die Mitgliedstaaten können von den Erzeugern alle für erforderlich gehaltenen Belege verlangen.

(2) Ergibt die Kontrolle gemäß Absatz 1, daß die Fläche, für die die Beihilfe beantragt wurde,

a)
kleiner als die bei der Kontrolle festgestellte Fläche ist, so wird die festgestellte Fläche berücksichtigt ;
b)
größer als die bei der Kontrolle festgestellte Fläche ist, so wird unbeschadet etwaiger Sanktionen nach einzelstaatlichem Recht und den Vorschriften unter Buchstabe c) die festgestellte, um den Unterschied zwischen der Fläche, für welche die Beihilfe beantragt wurde, und der festgestellten Fläche verminderte Fläche berücksichtigt, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat hält den Flächenunterschied für gerechtfertigt. In diesem Fall wird die festgestellte Fläche berücksichtigt ;
c)
größer als die bei der Kontrolle festgestellte Fläche ist und wurden die in den Erklärungen oder Anträgen angegebenen Flächen während desselben oder des vorangegangenen Wirtschaftsjahres gemäß Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 verringert, so wird der Beihilfeantrag abgelehnt, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat hält den Unterschied für gerechtfertigt.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die hierzu getroffenen Maßnahmen.

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