Artikel 7 VO (EWG) 89/3164

(1) Die Erzeugermitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. Februar jedes Jahres die abgeernteten Anbauflächen und die in den gestellten Beihilfeanträgen angegebenen Saatenmengen sowie das Ergebnis jeder der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Stichproben mit.

(2) Die Erzeugermitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Beihilfe für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr gewährt wurde, die Anbauflächen mit, für welche die Beihilfe ausgezahlt wurde.

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