Artikel 3 VO (EWG) 89/3906

(1) Die Hilfe wird vorrangig zur Unterstützung des Reformprozesses in den in Artikel 1 bezeichneten Länderneingesetzt, im besonderen durch Finanzierung oder Beteiligung an der Finanzierung von Vorhaben zur wirtschaftlichen Umgestaltung.

Diese Kooperationsvorhaben oder -maßnahmen müssen in erster Linie in den Bereichen Landwirtschaft, Industrie, Investitionen, Energie, Ausbildung, Umweltschutz sowie Handel und Dienstleistungen durchgeführt werden; sie müssen vor allem dem privaten Sektor in den in Artikel 1 bezeichneten Ländernzugute kommen.

Die Hilfe kann auch für Maßnahmen der humanitären Hilfe verwendet werden.

(2) Bei der Auswahl der Maßnahmen, die aufgrund dieser Verordnung finanziert werden, wird unter anderem den Präferenzen und Wünschen der Empfängerländer Rechnung getragen.

(3) Bei beitrittswilligen Ländern, die eine Beitrittspartnerschaft mit der Europäischen Union eingegangen sind, konzentrieren sich die Finanzhilfen im Rahmen des Phare-Programmes auf die wesentlichen Prioritäten im Zusammenhang mit der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes, das heißt auf die Stärkung der Verwaltungsstrukturen und der Verwaltungskapazität in den beitrittswilligen Ländern, sowie auf Investitionen, mit Ausnahme der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt(1) und (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums(2) finanzierten Verordnungen, vorausgesetzt dass die Bedingungen für die Förderung von Maßnahmen nach diesen beiden Verordnungen gegeben sind. Aus dem Phare-Programm können auch in den Bereichen Umwelt, Verkehr sowie Entwicklung und Landwirtschaft und des ländlichen Raums die Maßnahmen finanziert werden, die einen weniger bedeutsamen, jedoch unerlässlichen Teil von integrierten Programmen zur Umstrukturierung der Industrie oder zur regionalen Entwicklung ausmachen.

(4) Die Hilfe kann auch dazu genutzt werden, die Teilnahme der Empfängerländer an regionaler, grenzüberschreitender, und gegebenenfalls transnationaler und interregionaler Zusammenarbeit sowohl zwischen einander als auch zwischen ihnen und Mitgliedstaaten abzudecken.

(5) Gegebenenfalls kann die Hilfe auch dazu genutzt werden, die Teilnahme eines Empfängerlandes an regionalen Programmen unter anderen Rechtsinstrumenten abzudecken.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 769/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 1).

(2)

ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 769/2004.

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