Präambel VO (EWG) 89/3906

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben beschlossen, in Abstimmung mit einigen Drittländern Maßnahmen zur Unterstützung der derzeitigen Wirtschafts- und Sozialreform in Ungarn und Polen durchzuführen.

Die Gemeinschaft hat mit der Republik Ungarn und der Volksrepublik Polen Abkommen über Handel und handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit geschlossen.

Die Gemeinschaft muß über die erforderlichen Mittel verfügen, um diese Maßnahmen durchführen zu können.

Es empfiehlt sich, die Bereiche festzulegen, in denen Maßnahmen durchgeführt werden sollen.

Ferner muß abgeschätzt werden, in welcher Höhe Finanzmittel der Gemeinschaft für diese Maßnahmen im Jahre 1990 erforderlich sind.

Diese Maßnahmen können zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft beitragen. Der Vertrag enthält Befugnisse dafür nur in Artikel 235 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 14. Dezember 1989 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

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